Wallbox für Dienstwagen: Beste Modelle & neue Regeln 2026

Ab 2026 gelten neue Abrechnungsregeln für das Laden von Dienstwagen zu Hause. Die bisherigen monatlichen Pauschalen (30 € bzw. 70 €) sind Geschichte – stattdessen müssen die tatsächlich geladenen Kilowattstunden nachgewiesen werden. Dafür gibt es zwei Optionen: Abrechnung nach individuellem Strompreis oder mit der neuen Strompreispauschale. Eine Wallbox mit separatem Stromzähler wird damit praktisch unverzichtbar.

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In diesem Artikel:

Warum eine Wallbox für den Dienstwagen?

Wer einen elektrischen Dienstwagen fährt, lädt diesen häufig zu Hause, aus gutem Grund: Das heimische Laden ist nicht nur bequemer, sondern auch deutlich günstiger als das Laden an öffentlichen Ladestationen. Eine eigene Wallbox für den Dienstwagen macht das Aufladen sicher, schnell und rechtssicher abrechenbar.

Die Vorteile einer Wallbox für den eigenen Dienstwagen liegen auf der Hand: Sie lädt schneller als eine herkömmliche Haushaltssteckdose (bis zu 11 kW statt 2,3 kW), verfügt über integrierte Sicherheitsfunktionen wie FI-Schalter und DC-Fehlerstromschutz, und ermöglicht, besonders wichtig ab 2026 – die präzise Erfassung der geladenen Strommenge.

Neue Abrechnungsregeln ab 2026: Was sich ändert

Das Bundesfinanzministerium hat am 11. November 2025 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, das die Abrechnung von Dienstwagen-Ladestrom grundlegend ändert. Diese neuen Regelungen treten ab dem 1. Januar 2026 in Kraft und betreffen alle Arbeitnehmer:innen, die ihren elektrischen Dienstwagen zu Hause laden.

Ende der Pauschalen ab 2026

Die bisherigen monatlichen Pauschalen für das Laden zu Hause (30 € bzw. 70 € für Elektroautos, 15 € bzw. 35 € für Plug-in-Hybride) liefen zum 31. Dezember 2025 aus. Ab dem 1. Januar 2026 sind sie nicht mehr anwendbar. Die vereinfachte Abrechnungsmöglichkeit ohne Messung der Lademenge endet damit.

Nachweispflicht für geladene Strommenge

Ab 2026 müssen Arbeitnehmer:innen die tatsächlich geladene Strommenge nachweisen. Das Bundesfinanzministerium schreibt dafür einen separaten Stromzähler vor. Dieser kann sein:

  • Stationärer Zähler in der Wallbox: Die komfortabelste Lösung, da der Zähler fest in der Ladestation verbaut ist
  • Mobiler Stromzähler: Ein separates Messgerät zwischen Steckdose und Ladekabel
  • Fahrzeuginterner Zähler:  Grundsätzlich können auch die vom Bordcomputer erfassten Daten genutzt werden. Aber Vorsicht: Das Finanzamt verlangt hierfür eine präzise Trennung der Ladeorte. Das Fahrzeug muss also technisch in der Lage sein, die zu Hause geladene Strommenge separat von öffentlichen Ladungen oder Ladungen beim Arbeitgeber auszuweisen. Da viele ältere Modelle dies nicht manipulationssicher leisten, bleibt die Wallbox mit eigenem Zähler die rechtssichere Wahl.

Tipp: Eine Wallbox mit integriertem MID-konformem Zähler bietet die höchste Rechtssicherheit und erleichtert die Abrechnung erheblich.

Zwei Abrechnungsmethoden stehen zur Wahl

Arbeitgeber:innen können ab 2026 zwischen zwei Abrechnungsmethoden wählen:

Option A – Tatsächliche Stromkosten: Die geladene Strommenge wird mit dem individuellen Haushaltsstrompreis der Arbeitnehmer:innen multipliziert. Dabei werden sowohl der Verbrauchspreis pro Kilowattstunde als auch ein anteiliger Grundpreis berücksichtigt.

Option B – Strompreispauschale: Die geladene Strommenge wird mit dem Durchschnittspreis für Haushaltsstrom laut Statistischem Bundesamt berechnet. Für das Kalenderjahr 2026 wurde dieser Wert auf 34 Cent pro Kilowattstunde festgesetzt.

Dieser Pauschalwert wird vom Bundesfinanzministerium jährlich auf Basis der Daten des Vorjahres neu festgelegt. Prüfen Sie daher jeweils zum Jahreswechsel, welcher Cent-Betrag für das neue Kalenderjahr gilt.

Beispiel: Bei 3.000 kWh im Jahr 2026 ergibt sich mit der Strompreispauschale ein steuerfreier Auslagenersatz von 1.020 € (3.000 kWh × 0,34 €/kWh). Im Vergleich zu den bisherigen Pauschalen (maximal 840 € pro Jahr bei 70 € monatlich) ist dies deutlich mehr.

Hinweis: Die gewählte Abrechnungsmethode gilt einheitlich für das gesamte Kalenderjahr. Ein Wechsel zwischen den Optionen ist während des Jahres nicht möglich.

Die richtige Wallbox für den Dienstwagen auswählen

Bei der Auswahl einer Wallbox für den Dienstwagen sollten Sie 2026 folgende Kriterien beachten:

Separater Stromzähler ist Pflicht

Seit 2026 muss die geladene Strommenge für die steuerfreie Erstattung nachgewiesen werden. Das BMF schreibt dafür einen separaten Stromzähler vor. Achten Sie daher auf Wallboxen, die bereits einen integrierten, auslesbaren Verbrauchszähler haben.

Wichtig: Steuerlich ist ein MID-konformer Zähler (Measuring Instruments Directive) nicht zwingend vorgeschrieben, das Finanzamt akzeptiert auch andere separate Zähler. Allerdings verlangen viele Arbeitgeber aus Gründen der Revisionssicherheit einen MID-konformen Zähler für eine rechtssichere Abrechnung. Für die Abrechnung gegenüber dem Arbeitgeber ist MID daher der Goldstandard.

Ladeleistung: 11 kW sind optimal

Für das Laden zu Hause sind 11 kW Ladeleistung der Standard. Damit lässt sich ein durchschnittlicher Dienstwagen über Nacht vollständig aufladen. 22-kW-Wallboxen sind zwar schneller, erfordern aber eine Genehmigung des Netzbetreibers und sind für das heimische Laden meist überdimensioniert.

Smart-Funktionen für mehr Komfort

Moderne Wallboxen bieten smarte Zusatzfunktionen, die gerade für Dienstwagen-Nutzer:innen nützlich sind:

  • Automatische Datenübermittlung: WLAN- oder LAN-Anbindung ermöglicht die automatische Übertragung der Verbrauchsdaten
  • Dynamische Stromtarife: Die Wallbox lädt dann, wenn der Strom am günstigsten ist
  • PV-Überschussladen: Bei vorhandener Photovoltaikanlage kann die Wallbox bevorzugt mit Solarstrom laden

Sicherheitsfeatures nicht vergessen

Eine hochwertige Wallbox für Dienstwagen sollte folgende Sicherheitsfeatures mitbringen:

  • Integrierter FI-Schalter (Fehlerstromschutzschalter)
  • DC-Fehlerstromschutz
  • Überspannungsschutz
  • Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten

Wer bezahlt die Wallbox für den eigenen Dienstwagen?

Eine häufige Frage lautet: Wer trägt die Kosten für die Wallbox – Arbeitgeber:in oder Arbeitnehmer:in? Hier gibt es verschiedene Modelle:

Arbeitgeber:in überlässt die Wallbox

Wenn der Arbeitgeber die Wallbox zur Verfügung stellt, ohne dass diese ins Eigentum der Arbeitnehmer:innen übergeht, bleibt dies lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Die Wallbox muss dafür zeitweise überlassen werden, beispielsweise für die Dauer des Dienstverhältnisses. Wartung und Reparatur trägt in diesem Fall der Arbeitgeber.

Arbeitgeber:in schenkt die Wallbox

Geht die Wallbox ins Eigentum der Arbeitnehmer:innen über (Schenkung), wird dies als geldwerter Vorteil behandelt. Der Arbeitgeber kann diesen jedoch pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG), sodass für Arbeitnehmer:innen keine zusätzliche Steuerlast entsteht.

Wichtig: Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn die Wallbox zusätzlich zum Gehalt gewährt wird, nicht bei einer Gehaltsumwandlung.

Arbeitnehmer:in kauft die Wallbox selbst

Kaufen Arbeitnehmer:innen die Wallbox auf eigene Kosten, können sie bei der Installation bis zu 20 % der Handwerkerkosten (maximal 1.200 € pro Jahr) steuerlich geltend machen (§ 35a EStG). Die Stromkosten werden dann wie oben beschrieben vom Arbeitgeber erstattet.

Förderung für Wallboxen im Jahr 2026

Die bundesweite KfW-Förderung für private Wallboxen ist bereits seit Ende 2023 ausgelaufen. Dennoch gibt es 2026 noch attraktive Fördermöglichkeiten:

Regionale Förderprogramme

Einige Bundesländer und Kommunen fördern weiterhin den Einbau von Wallboxen:

  • Nordrhein-Westfalen: Bis zu 1.500 € über das Programm progres.nrw (voraussichtlich ab Februar 2026 wieder verfügbar)
  • Baden-Württemberg: Förderung über Charge@BW für Unternehmen und bei Kombination mit PV-Anlagen
  • Kommunale Programme: Städte wie Düsseldorf bezuschussen Wallboxen mit bis zu 2.000 €

Tipp: Förderanträge müssen in der Regel vor dem Kauf der Wallbox gestellt werden. Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Kommune oder Ihrem Bundesland über aktuelle Programme.

Steuerliche Vorteile für Unternehmen

Arbeitgeber:innen profitieren von der Sonderabschreibung für Ladeinfrastruktur: Dank des Wachstumschancengesetzes können Investitionen in Wallboxen im ersten Jahr mit bis zu 40 % steuerlich geltend gemacht werden.

Geplante Förderung für Mehrparteienhäuser

Die Bundesregierung plant für 2026 eine neue Förderung speziell für Ladestationen in Mehrparteienhäusern. Details werden Anfang 2026 vom Bundesministerium für Verkehr veröffentlicht, vorbehaltlich der verfügbaren Haushaltsmittel.

Steuerliche Vorteile beim elektrischen Dienstwagen

Neben der Wallbox selbst bieten elektrische Dienstwägen weitere steuerliche Vorteile:

0,25-%-Regelung für reine Elektroautos (BEV)

Reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 € werden mit nur 0,25 % des Listenpreises versteuert. Diese Grenze wurde für Zulassungen ab Juli 2025 angepasst. Liegt der Preis darüber, greift die 0,5-%-Regelung.

Wichtig bei Plug-in-Hybriden (PHEV): Für Hybride gilt die 0,25-%-Regel nicht. Diese werden weiterhin mit 0,5 % versteuert, sofern sie die Mindestreichweite (rein elektrisch) von 80 km erfüllen oder höchstens 50 g CO₂ pro Kilometer ausstoßen.

Steuerfreies Laden im Betrieb

Das Laden von Dienstwägen auf dem Firmengelände bleibt auch 2026 vollständig steuerfrei,  unabhängig von der Strommenge oder der Anzahl der Fahrzeuge. Dies macht betriebliche Ladeinfrastruktur besonders attraktiv.

Kfz-Steuerbefreiung

Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, bleiben bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, längstens aber bis zum 31. Dezember 2035.

THG-Prämie für den Dienstwagen nutzen

Auch für den Dienstwagen können Halter:innen die THG-Prämie beantragen. Die THG-Prämie 2026 könnte höher ausfallen als im Vorjahr – bei emobility.energy stehen drei Modelle zur Auswahl:

  • Express: 150 €, schnelle Auszahlung (meist < 48 Stunden)
  • Variabel+Garantie: Bis zu 450 €, mindestens 170 € garantiert
  • Garant 2026: Fix 250 € inklusive 75 € Neukundenbonus

Die THG-Prämie können Sie jährlich beantragen, unabhängig davon, ob es sich um einen Privat- oder Dienstwagen handelt. Beim Firmenwagen muss die Prämie allerdings als Betriebseinnahme versteuert werden und Sie müssen als Fahrzeughalter im Fahrzeugschein deklariert sein.

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Checkliste: Wallbox für Dienstwagen richtig planen

  1. Prüfen Sie die Abrechnungsmethode mit Ihrem Arbeitgeber (tatsächliche Kosten vs. Strompreispauschale) 
    1. Bei Option A (tatsächliche Kosten): Halten Sie Ihre aktuelle Stromrechnung als Nachweis für den Arbeitgeber bereit.
  2. Wählen Sie eine Wallbox mit integriertem Stromzähler (MID-konform für maximale Revisionssicherheit beim Arbeitgeber)
  3. Klären Sie, wer die Wallbox finanziert (Arbeitgeber oder privat)
  4. Informieren Sie sich über regionale Förderprogramme (Antrag vor Kauf!)
  5. Beauftragen Sie einen Elektrofachbetrieb für die Installation
  6. Melden Sie die Wallbox beim Netzbetreiber an (ab 11 kW)
  7. Richten Sie die Datenübermittlung für die Abrechnung ein
  8. Beantragen Sie die THG-Prämie für Ihren Dienstwagen

Zusammenfassend: Wallbox für den eigenen Dienstwagen lohnt sich.

Eine Wallbox für den Dienstwagen ist 2026 nicht nur komfortabel, sondern durch die neuen Abrechnungsregeln auch praktisch unverzichtbar. Mit einem integrierten Stromzähler erfüllen Sie die gesetzlichen Nachweispflichten, können steuerfreie Erstattungen vom Arbeitgeber erhalten und profitieren von günstigeren Ladekosten gegenüber öffentlichen Ladesäulen.

Besonders attraktiv wird die Wallbox in Kombination mit einer Photovoltaikanlage oder dynamischen Stromtarifen. So laden Sie nicht nur Ihren Dienstwagen, sondern auch Ihren eigenen Geldbeutel.

Ihre nächsten Schritte

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