Parken an Ladesäulen: Welche Regeln gelten in Deutschland?
Anfang 2026 sind in Deutschland bereits über zwei Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen. Die Ladeinfrastruktur wächst, aber nicht schnell genug: Laut Bundesnetzagentur teilen sich aktuell durchschnittlich rund zehn Elektroautos einen öffentlichen Ladepunkt. Ladepunkte sind damit ein knappes Gut und entsprechend wichtig ist es, die Regeln zum Parken an Ladesäulen zu kennen.
Darf ein Verbrenner an einer E-Ladesäule parken? Wie lange darf ein Elektroauto dort stehen, auch wenn der Akku längst voll ist? Und was droht bei Verstößen? Dieser Artikel gibt eine klare, aktuelle Übersicht, für Halter:innen von E-Autos ebenso wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer:innen.
Das Wichtigste zuerst
- Parken an Ladesäulen ohne Ladevorgang oder ohne Berechtigung: 55 Euro Verwarnungsgeld (formal kein „Bußgeld“), in manchen Städten auch Abschleppen
- Die Beschilderung entscheidet: Nur wenn Zusatzzeichen vorhanden sind, gelten Einschränkungen für Verbrenner
- Parkdauer: Meist auf vier Stunden begrenzt (zwischen 8 und 20 Uhr), Parkscheibenpflicht häufig
- Blockiergebühren: Viele Ladepunktbetreiber erheben nach Ladeende zusätzliche Kosten
- E-Autos ohne E-Kennzeichen haben an reservierten E-Parkplätzen kein automatisches Nutzungsrecht
Die rechtliche Grundlage: StVO und EmoG
Das Parken an öffentlichen E-Ladesäulen wird durch zwei Gesetze geregelt: die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Elektromobilitätsgesetz (EmoG), das seit Juni 2015 in Kraft ist. Das EmoG gibt Kommunen die Möglichkeit, Stellflächen bevorzugt für Elektrofahrzeuge auszuweisen und Parkerleichterungen zu schaffen.
Wichtig: Das EmoG läuft zum 31. Dezember 2026 aus. Ob und in welcher Form es verlängert wird, ist derzeit noch offen. Bis dahin bleiben die im Gesetz verankerten Bevorrechtigungen für Elektrofahrzeuge gültig.
Die StVO regelt, welche Verkehrszeichen und Zusatzzeichen zulässig sind und welche Konsequenzen ein Verstoß hat. Seit der Anpassung des Bußgeldkatalogs im Jahr 2021 gilt bundesweit einheitlich ein Verwarnungsgeld von 55 Euro für das unberechtigte Parken auf einem ausgewiesenen E-Parkplatz.
Hinweis: Steht an einem Ladepunkt nur das Hinweiszeichen 365-65 (blaues Schild mit Stecker-Symbol), handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf den Standort der Ladestation, kein Parkverbot. Erst Zusatzzeichen zum Verkehrszeichen 314 (Parken erlaubt) schaffen eine rechtlich bindende Nutzungseinschränkung.
Wer darf an einer E-Ladesäule parken?
Ob ein Fahrzeug an einer Ladesäule parken darf, hängt entscheidend von der Beschilderung des jeweiligen Stellplatzes ab. Grundsätzlich gelten folgende Regeln:
Ist ein Stellplatz mit dem Parkzeichen (314) und dem Zusatzzeichen 1010-66 (E-Auto-Symbol mit Stecker) ausgeschildert, dürfen dort ausschließlich Fahrzeuge mit E-Kennzeichen stehen. Verbrenner sind in diesem Fall klar ausgeschlossen, auch wenn die Ladesäule nicht genutzt wird.
Ist das Zusatzzeichen 1053-54 ("während des Ladevorgangs") angebracht, ist das Parken sogar für E-Fahrzeuge nur während eines aktiven Ladevorgangs erlaubt. Ein Elektroauto, das nicht lädt, verstößt in diesem Fall gegen die Regelung und riskiert ebenfalls ein Verwarnungsgeld von 55 Euro.
Fehlt jegliches beschränkendes Zusatzzeichen an einer Ladesäule, handelt es sich rechtlich um einen normalen Parkplatz. Dort dürfen auch Verbrenner parken, auch wenn sie die Ladesäule für andere blockieren. Das mag unbefriedigend sein, ist aber nach aktueller Rechtslage zulässig.
Tipp: Die Beschilderung an Ladesäulen ist in Deutschland nicht einheitlich. Wer unsicher ist, sollte die Schilder sorgfältig lesen. Zusatzzeichen können die Nutzungsbedingungen erheblich einschränken.
Wie lange darf man an einer E-Ladesäule parken?
Für das Parken an E-Parkplätzen gibt es keine gesetzlich festgelegte bundesweite Höchstdauer. Die zulässige Parkdauer richtet sich nach den Verkehrszeichen vor Ort und diese legt jede Kommune individuell fest.
In der Praxis ist die Parkdauer an E-Stellplätzen häufig auf vier Stunden begrenzt, in der Regel zwischen 8 und 20 Uhr. Ist eine zeitliche Begrenzung ausgeschildert, ist zudem oft eine Parkscheibe im Fahrzeug erforderlich. Liegt keine zeitliche Begrenzung durch Zusatzzeichen vor, darf ein berechtigtes Elektrofahrzeug unbeschränkt stehen.
Wichtig für die Höhe des Verwarnungsgeldes: Hier lohnt eine genaue Unterscheidung. Das pauschale Verwarnungsgeld von 55 Euro gilt für das unberechtigte Parken auf einem E-Parkplatz, also zum Beispiel für Verbrenner oder E-Autos ohne E-Kennzeichen. Wer hingegen als berechtigtes E-Fahrzeug die erlaubte Parkzeit per Parkscheibe überschreitet, wird nach dem allgemeinen Bußgeldkatalog für Parkzeitüberschreitungen geahndet. Dort beginnt das Verwarnungsgeld je nach Überziehungsdauer bei 20 Euro und steigt gestaffelt bis auf 40 Euro bei einer Überschreitung von mehr als drei Stunden.
Hinweis: Die kommunale Regelung kann sich von Stadt zu Stadt deutlich unterscheiden. In einigen Städten sind E-Ladesäulen auch nachts nutzbar, in anderen gilt die Zeitbeschränkung rund um die Uhr.
Was gilt für Verbrenner an E-Ladesäulen?
Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor gilt beim Parken an Ladesäulen Folgendes: Ist der Stellplatz durch entsprechende Zusatzzeichen ausschließlich für Elektrofahrzeuge reserviert, droht beim unberechtigten Parken ein bundesweit einheitliches Verwarnungsgeld von 55 Euro.
In vielen Städten, darunter Hamburg, sind die Behörden dazu übergegangen, Fahrzeuge, die einen E-Ladepunkt ohne Berechtigung blockieren, auch abschleppen zu lassen. Die anfallenden Abschleppkosten übersteigen dabei das Bußgeld deutlich und können je nach Stadt und Dienstleister mehrere Hundert Euro betragen.
Parken ohne Ladevorgang: Was gilt für E-Autos?
Auch Halter:innen von Elektroautos sollten aufpassen: Wer sein E-Fahrzeug an einer Ladesäule abstellt, ohne tatsächlich zu laden, handelt dann ordnungswidrig, wenn das Zusatzzeichen „während des Ladevorgangs“ (1053-54) angebracht ist. In diesem Fall gilt: Das Fahrzeug muss aktiv geladen werden, andernfalls droht dasselbe Verwarnungsgeld wie für Verbrenner, also 55 Euro.
Dasselbe gilt für Fahrzeuge, die zwar angesteckt sind, bei denen der Ladevorgang aber bereits beendet ist und die trotzdem stehenbleiben. Rein rechtlich ist die Ladesäule in diesem Moment blockiert, ohne dass ein Ladevorgang stattfindet.
Tipp: Viele Fahrzeug-Apps und Ladeapp-Dienste senden eine Benachrichtigung, wenn der Ladevorgang abgeschlossen ist. Diese Funktion sollte aktiv genutzt werden, um unnötige Standzeiten und mögliche Blockiergebühren zu vermeiden.
Blockiergebühren: Was passiert nach dem Laden?
Neben den ordnungsrechtlichen Regelungen erheben viele Ladepunktbetreiber sogenannte Blockiergebühren. Diese werden fällig, wenn ein Fahrzeug nach Abschluss des Ladevorgangs weiterhin an der Säule angeschlossen bleibt.
Die genauen Regelungen variieren je nach Anbieter und sind in den jeweiligen AGB oder Tarifordnungen festgelegt. Branchenüblich ist derzeit eine Blockiergebühr von rund 10 Cent pro Minute, die ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Ladeende oder nach Ablauf der maximalen Ladezeit erhoben wird. Dabei gilt: Die Fristen unterscheiden sich je nach Ladetyp erheblich. Beim AC-Laden (Wechselstrom an normalen Stadtladesäulen) greift die Blockiergebühr häufig erst nach vier Stunden Anschlusszeit, so etwa bei der EnBW. Beim DC-Schnellladen (Gleichstrom an Autobahn-Ladeparks oder Schnellladehubs) setzen viele Anbieter die Blockiergebühr bereits nach 45 bis 60 Minuten an, da diese Ladepunkte besonders schnell wieder verfügbar sein müssen.
Einige Anbieter deckeln die Blockiergebühren auf einen Höchstbetrag je Ladevorgang. Andere erheben sie auch dann, wenn der Ladepunkt in der Nacht kaum frequentiert wird, ein Punkt, der in der E-Auto-Community häufig diskutiert wird. Das Bundesverkehrsministerium hat im Rahmen des „Masterplan Ladeinfrastruktur“ bereits gefordert, nächtliche Blockiergebühren zu verbieten. Eine entsprechende gesetzliche Regelung besteht zum aktuellen Zeitpunkt allerdings noch nicht.
Hinweis: Die Blockiergebühr ist rechtlich zulässig, solange sie in den AGB des Betreibers transparent ausgewiesen ist. Ein Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe hat angemessene Blockiergebühren als rechtmäßig bestätigt.
Parken gegen die Fahrtrichtung: Auch beim Laden verboten
Ein weiterer Aspekt, der in der Praxis häufig zu Unsicherheiten führt: Darf man an einer Ladesäule entgegen der Fahrtrichtung parken, wenn das Ladekabel nur so lang genug ist?
Die Antwort ist klar: Nein. Gemäß § 12 Abs. 4 StVO ist das Parken entgegen der Fahrtrichtung grundsätzlich verboten, auch dann, wenn ein aktiver Ladevorgang stattfindet. Die StVO macht keinen Unterschied zwischen Parken und Laden. Als ladendes Fahrzeug gilt das E-Auto rechtlich weiterhin als parkendes Fahrzeug und muss in Fahrtrichtung am rechten Straßenrand stehen. Ausnahmen gelten lediglich in Einbahnstraßen, auf Spielstraßen oder bei expliziter Beschilderung.
Das Verwarnungsgeld für das Falschherumparken beginnt bei 15 Euro und kann bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer:innen auf bis zu 55 Euro steigen.
Tipps für den Alltag: Parken an Ladesäulen richtig machen
Wer regelmäßig an öffentlichen Ladesäulen lädt, sollte ein paar einfache Grundregeln verinnerlichen:
- Schilder genau lesen: Nicht jede Ladesäule ist für E-Autos reserviert. Nur Zusatzzeichen zum Parkzeichen 314 schaffen eine rechtlich bindende Einschränkung.
- Parkscheibe mitführen: Ist eine zeitliche Begrenzung ausgeschildert, muss die Parkscheibe sichtbar ausgelegt werden.
- Ladevorgang aktiv starten: Nur ein tatsächlicher Ladevorgang schützt vor einem Verwarnungsgeld, wenn das Zusatzzeichen „während des Ladevorgangs“ angebracht ist.
- Benachrichtigungen nutzen: Ladeapp-Benachrichtigungen beim Ladeende aktivieren, um Blockiergebühren zu vermeiden.
- Fahrtrichtung einhalten: Auch an Ladesäulen gilt das Rechtsfahrgebot – entgegen der Fahrtrichtung parken ist verboten.
Zusammenfassend: Parken an Ladesäulen erfordert genaues Hinschauen
Das Parken an E-Ladesäulen ist kein rechtsfreier Raum. Je nach Beschilderung gelten unterschiedliche Regeln für unterschiedliche Fahrzeugtypen. Verbrenner riskieren bei Verstößen ein bundesweites Verwarnungsgeld von 55 Euro und im schlimmsten Fall das Abschleppen des Fahrzeugs. Aber auch E-Auto-Halter:innen, die an einer Ladesäule parken, ohne zu laden, oder die nach Ladeende stehen bleiben, können mit Verwarngeldern und Blockiergebühren konfrontiert werden.
Der entscheidende Faktor ist die Beschilderung vor Ort. Wer die Zusatzzeichen kennt und respektiert, bleibt auf der sicheren Seite. Wer dazu noch die Blockiergebühren seines Anbieters im Blick behält und Ladeapp-Benachrichtigungen nutzt, fährt am Ende nicht nur günstiger, sondern auch rücksichtsvoller gegenüber anderen E-Auto-Fahrer:innen.
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Häufige Fragen: Parken an Ladesäulen
Darf ein Verbrenner an einer E-Ladesäule parken?
Das kommt auf die Beschilderung an. Ist der Stellplatz durch das Zusatzzeichen 1010-66 (E-Auto-Symbol) nur für Elektrofahrzeuge ausgewiesen, ist das Parken für Verbrenner verboten und kostet 55 Euro Verwarnungsgeld. Fehlt ein solches Zusatzzeichen, ist das Parken auch für Verbrenner erlaubt.
Wie lange darf man an einer Ladesäule parken?
Es gibt keine bundesweit einheitliche Höchstparkdauer. Häufig ist die Parkzeit an E-Stellplätzen auf vier Stunden begrenzt, in der Regel zwischen 8 und 20 Uhr. Die genauen Regelungen legt jede Kommune individuell per Beschilderung fest.
Was ist eine Blockiergebühr?
Eine Blockiergebühr wird von Ladepunktbetreibern erhoben, wenn ein Fahrzeug nach Abschluss des Ladevorgangs weiterhin an der Säule angeschlossen bleibt. Sie beträgt meist rund 10 Cent pro Minute und soll sicherstellen, dass Ladepunkte nach dem Laden wieder für andere Nutzer:innen verfügbar sind.
Darf ein E-Auto an einer Ladesäule parken, ohne zu laden?
Das hängt vom Zusatzzeichen ab. Ist das Zeichen „während des Ladevorgangs“ (1053-54) angebracht, darf das Fahrzeug dort nur während eines aktiven Ladevorgangs stehen. Ohne dieses Zusatzzeichen ist das Parken eines berechtigten E-Fahrzeugs auch ohne Ladevorgang erlaubt – sofern die Parkzeit nicht überschritten wird.
Was passiert, wenn man an einer E-Ladesäule abgeschleppt wird?
In einigen Städten werden Fahrzeuge, die Ladesäulen unberechtigt blockieren, abgeschleppt. Die Abschleppkosten sind deutlich höher als das Verwarnungsgeld von 55 Euro und können je nach Stadt mehrere Hundert Euro betragen. Hinzu kommen die Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung des Verstoßes.
Besuchte Quellen
- Quelle – Besucht am (06.08.2026 - 06:45 Uhr):
https://www.bussgeldkatalog.org/e-parkplatz/ - Quelle – Besucht am (06.08.2026 - 06:54 Uhr):
https://energis.de/ratgeber/mobilitaet/parken_an_ladesaeulen - Quelle – Besucht am (06.08.2026 - 06:54 Uhr):
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/laden/parken-e-ladesaeulen/

