Was ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz?
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – kurz GEIG – ist seit dem 25. März 2021 in Kraft und wurde Ende 2025 an die verschärften EU-Vorgaben der Gebäuderichtlinie (EPBD) angepasst. Die neue Fassung GEIG 2.0 gilt ab 2026 und verpflichtet Bauherr:innen und Eigentümer:innen noch umfassender, bei Neubauten und größeren Renovierungen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bereitzustellen.
Ziel des GEIG ist es, die Verfügbarkeit von Ladepunkten in und an Gebäuden zu erhöhen und damit die Elektromobilität in Deutschland voranzutreiben. Das Gesetz soll Hürden beim Umstieg auf E-Autos abbauen, indem es Lademöglichkeiten direkt am Wohn- oder Arbeitsort sicherstellt.
Hinweis: Das GEIG 2.0 gilt primär für Stellplätze von Personenkraft- und Lieferfahrzeugen. Neu ab 2026 sind jedoch auch Verpflichtungen für Fahrrad-Stellplätze in Nichtwohngebäuden, die Ladeinfrastruktur oder Vorverkabelung für E-Bikes und Pedelecs erfordern.
Warum wurde das GEIG eingeführt?
Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz mehrere zentrale Ziele:
- Ausbau der Ladeinfrastruktur beschleunigen: Mehr Ladepunkte an Wohn- und Arbeitsorten schaffen
- Elektromobilität fördern: Umstieg auf E-Autos erleichtern
- Klimaschutzziele erreichen: CO₂-Emissionen im Verkehrssektor reduzieren
- Immobilienwert steigern: Gebäude mit Ladeinfrastruktur attraktiver machen
- Planungssicherheit schaffen: Frühzeitige Integration der Ladeinfrastruktur in Bauprojekte
Durch die verpflichtende Installation von Leitungsinfrastruktur bereits während der Bauphase lassen sich spätere kostspielige Nachrüstungen vermeiden. Dies macht das Laden von Elektrofahrzeugen für Bewohner:innen und Nutzer:innen deutlich zugänglicher.
Wer ist vom GEIG betroffen?
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz betrifft verschiedene Akteur:innen:
- Eigentümer:innen von Neu- und Bestandsbauten
- Bauherr:innen und Projektentwickler:innen
- Unternehmen mit eigenen Immobilien
- Immobilienverwaltungen und -händler:innen
- Wohnungsunternehmen und Genossenschaften
Tipp: Besitzer:innen von E-Autos können nach Installation der Ladeinfrastruktur zusätzlich von der THG-Prämie profitieren, sowohl für ihr Fahrzeug als auch für öffentlich zugängliche Ladepunkte.
GEIG-Anforderungen für Wohngebäude
Neubauten von Wohngebäuden
Bei Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen (ab 2026, zuvor fünf) gilt:
- Jeder Stellplatz muss mit Schutzrohren für Elektrokabel (Leitungsinfrastruktur) ausgestattet werden
- Die Vorverkabelung ermöglicht eine spätere kostengünstige Installation von Ladepunkten
- Mindestens ein Ladepunkt ist nicht verpflichtend, die Infrastruktur reicht aus
Größere Renovierungen von Wohngebäuden
Bei umfassenden Renovierungen (Veränderung der Gebäudehülle um mindestens 25 %) von Wohnbestandsimmobilien mit mehr als fünf Stellplätzen (ab 2026, zuvor zehn):
- Jeder Stellplatz muss mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden
- Die verschärften Regelungen gelten für Bauanträge ab 2026
GEIG-Anforderungen für Nichtwohngebäude
Neubauten von Nichtwohngebäuden
Bei Neubauten von Nichtwohngebäuden (z. B. Büros, Verwaltungsgebäude, Einzelhandel) mit mehr als drei Stellplätzen (ab 2026, zuvor sechs):
- Mindestens 50 % der Stellplätze müssen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden (konkrete juristische Vorgabe nach EPBD-Recast bei mehr als fünf Stellplätzen)
- Mindestens ein Ladepunkt muss installiert werden
- Smart-Charging-Pflicht ab 2026: Neu installierte Ladepunkte müssen zwingend digital vernetzbar und steuerbar sein, um intelligentes Lastmanagement zu ermöglichen
- Neu ab 2026: Fahrrad-Stellplätze in Nichtwohngebäuden benötigen ebenfalls Ladeinfrastruktur oder Vorverkabelung
Hinweis: Die konkreten Anforderungen können je nach Bundesland und spezifischem Gebäudetyp über die Mindestvorgaben hinausgehen. Eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Baubehörde ist empfehlenswert.
Größere Renovierungen von Nichtwohngebäuden
Bei umfassenden Renovierungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen (ab 2026, zuvor zehn):
- Jeder fünfte Stellplatz muss mit Leitungsinfrastruktur versehen werden
- Mindestens ein Ladepunkt ist obligatorisch
- Smart-Charging-Fähigkeit wird auch hier zunehmend zur Norm
Bestandsgebäude ohne Renovierung
Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen sind seit dem 1. Januar 2025 verpflichtet, mindestens einen Ladepunkt installiert zu haben, unabhängig von Renovierungen.
Wichtig: Diese Frist ist bereits verstrichen. Eigentümer:innen, die dieser Pflicht noch nicht nachgekommen sind, müssen umgehend handeln, um Bußgelder zu vermeiden.
Hinweis: Bei Quartieren besteht die Möglichkeit, die Verpflichtungen an einem oder mehreren Standorten zu bündeln.
Welche Ausnahmen sieht das GEIG vor?
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz sieht mehrere Ausnahmeregelungen vor, die jedoch mit GEIG 2.0 teilweise eingeschränkt wurden und an strengere Nachweispflichten geknüpft sind:
Ausnahmen für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
Die großzügigen KMU-Ausnahmen aus der ursprünglichen Fassung wurden mit den EU-Vorgaben 2026 verschärft. Nur noch in Ausnahmefällen sind KMU vollständig befreit, wenn:
- Die wirtschaftliche Belastung nachweislich unzumutbar ist
- Technische Gegebenheiten die Installation unmöglich machen
Hinweis: KMU sollten prüfen, ob sie unter die neue Regelung fallen, da die EU eine stärkere Einbindung auch kleinerer Gewerbeimmobilien vorsieht.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Ausnahmen gelten weiterhin, wenn:
- Die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung ausmachen
- Die Gebäudehülle bei Renovierungen um weniger als 25 % verändert wird
- Technische oder bauliche Gegebenheiten die Installation unmöglich machen
Wichtig: Ab 2026 wird die Berufung auf die 7-Prozent-Regel (wirtschaftliche Unzumutbarkeit) immer häufiger an den Nachweis einer qualifizierten Energieberatung gekoppelt. Eigentümer:innen müssen die wirtschaftliche Unzumutbarkeit deutlich detaillierter dokumentieren als in der ursprünglichen GEIG-Fassung von 2021.
Diese Ausnahmen sollen sicherstellen, dass das Bauen und Wohnen bezahlbar bleibt, verlangen aber eine professionelle Planung und Dokumentation.
Bußgelder bei Verstößen gegen das GEIG
Wer vom GEIG betroffen ist und die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen:
- Bußgelder bis zu 10.000 € können verhängt werden
- Die Durchsetzung obliegt den zuständigen Landesbehörden
- Kontrollen erfolgen meist im Rahmen von Bauabnahmen
Um Bußgelder zu vermeiden, sollten Bauherr:innen und Eigentümer:innen die GEIG-Anforderungen von Beginn an in ihre Planungen einbeziehen.
Fördermöglichkeiten und finanzielle Unterstützung
Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur
Das Bundesverkehrsministerium stellt auch 2026 Fördermittel für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur bereit:
- Normalladepunkte (bis 22 kW Wechselstrom)
- Schnellladepunkte (ab 22 kW Gleichstrom)
- Netzanschlüsse und Kombinationen mit Pufferspeichern
- Neue Standorte oder Aufrüstung bestehender Infrastruktur
Die Mittel stammen aus dem Deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP) und der europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF).
Hinweis: Die ursprüngliche KfW-Förderung für private Wallboxen (Zuschuss von 900 €) wurde bereits Ende 2021 eingestellt. Aktuelle Förderprogramme konzentrieren sich auf kombinierte Lösungen wie Photovoltaik + Speicher + Wallbox oder spezielle Gewerbeprogramme.
Landesspezifische Förderungen
Einzelne Bundesländer bieten zusätzliche Förderprogramme an:
- Hessen: Zuschüsse bis zu 10.000 € für Ladesäulen und Wallboxen
- Bayern, NRW und weitere Länder: Eigene Förderprogramme mit unterschiedlichen Konditionen
Tipp: Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Landesbehörde über aktuelle Fördermöglichkeiten, da Programme regelmäßig angepasst werden.
KfW-Umweltprogramm
Die KfW-Bank bietet im Rahmen ihres Umweltprogramms zinsgünstige Darlehen ab 1,03 % effektivem Jahreszins für nachhaltige Investitionen, einschließlich der Errichtung von Ladeinfrastruktur.
GEIG und THG-Prämie für Ladepunkte kombinieren
Betreiber:innen öffentlich zugänglicher Ladepunkte können ihre Investitionen durch die THG-Prämie für Ladepunkte refinanzieren. So funktioniert's:
Voraussetzungen für die THG-Prämie
- Ladepunkt muss öffentlich zugänglich sein
- Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich
- Erfassung der geladenen Strommengen notwendig
Wichtig: Die THG-Quote (finanzielle Rückvergütung) gilt ausschließlich für Ladestrom an Straßenelektrofahrzeugen (Pkw, Lkw, Busse, E-Motorräder). Ladestrom für E-Bikes und Pedelecs ist nach aktuellem Stand (Ende 2025) nicht THG-quotiert und generiert keine Prämienerlöse.
Vergütung über das Ladestromportal
Mit dem Ladestromportal von emobility.energy können Betreiber:innen ihre Ladepunkte einfach registrieren und vermarkten:
- Marktübliche Vergütung pro geladene Kilowattstunde (die THG-Quotenpreise unterliegen Schwankungen und sind abhängig vom aktuellen Marktgeschehen)
- Zusatzboni für Strom aus erneuerbaren Energien
Tipp: Die Kombination aus GEIG-konformer Installation, staatlichen Förderungen und THG-Prämie macht den Betrieb von Ladeinfrastruktur für Straßenelektrofahrzeuge wirtschaftlich attraktiv. Die tatsächliche Höhe der Erlöse hängt jedoch vom Marktpreis für THG-Quoten ab.
Warum lohnt sich die Umsetzung des GEIG?
Die Erfüllung der GEIG-Anforderungen bringt zahlreiche Vorteile mit sich:
Unternehmen, die in Ladeinfrastruktur investieren, positionieren sich als moderne, nachhaltige Arbeitgeber und Vermieter:innen.
Praktische Umsetzung des GEIG
Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Prüfung der Anforderungen: Stellplatzanzahl und Gebäudeart bestimmen
- Planung der Infrastruktur: Leitungsverlegung und Ladepunktstandorte festlegen
- Fördermittel beantragen: Rechtzeitig vor Baubeginn
- Installation beauftragen: Qualifizierte Elektrofachbetriebe einbinden
- Registrierung: Öffentliche Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur anmelden
- THG-Prämie nutzen: Über das Ladestromportal vermarkten
Wichtige Überlegungen
- Leistung der Ladepunkte: 11 kW oder 22 kW je nach Bedarf (mehr zur Wallbox 11 kW / oder mehr zur Wallbox 22 kW)
- Smart-Charging-Fähigkeit: Ab 2026 verpflichtend für neue Ladepunkte, digitale Vernetzbarkeit und Steuerbarkeit für intelligentes Lastmanagement
- Lastmanagement: Vermeidung von Netzüberlastung bei mehreren Ladepunkten
- Zugangskontrolle: RFID-Systeme oder App-basierte Lösungen
- Abrechnungssystem: Eichrechtskonform für öffentliche Ladepunkte
Zusammenfassend: GEIG 2.0 als Chance für die Zukunft
Das verschärfte Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG 2.0) ist ein entscheidender Baustein für die Verkehrswende in Deutschland. Mit den ab 2026 geltenden niedrigeren Schwellenwerten und erweiterten Verpflichtungen, einschließlich der Fahrrad-Ladeinfrastruktur, werden die Voraussetzungen für den Erfolg der Elektromobilität umfassend geschaffen.
Für Eigentümer:innen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen besteht seit Januar 2025 akuter Handlungsbedarf, falls noch kein Ladepunkt installiert wurde. Säumige müssen mit Bußgeldern rechnen. Trotz zunächst notwendiger Investitionen bietet das GEIG klare Vorteile: höhere Immobilienwerte, Zukunftssicherheit und die Möglichkeit, durch die THG-Prämie zusätzliche Erlöse zu generieren.
Wer frühzeitig plant, verfügbare Fördermittel nutzt und öffentliche Ladepunkte intelligent vermarktet, profitiert mehrfach von der wachsenden Elektromobilität, auch wenn THG-Quotenpreise Schwankungen unterliegen.
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Besuchte Quellen:
- Quelle – Besucht am (22.12.2025 - 09:41 Uhr):
https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/EPBD/epbd_node.html - Quelle – Besucht am (22.12.2025 - 10:03 Uhr):
https://nationale-leitstelle.de/downloads/ - Quelle – Besucht am (22.12.2025 - 10:15 Uhr):
https://www.bmwsb.bund.de/DE/bauen/innovation-klimaschutz/gebaeudeenergiegesetz/gebaeudeenergiegesetz_node.html

