Was ist der § 14a EnWG?
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 1. Januar 2024 in ihrer überarbeiteten Form in Kraft ist. Das Ziel: Die Integration von stromintensiven Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen und Batteriespeichern ins Stromnetz zu erleichtern und gleichzeitig die Netzstabilität zu gewährleisten.
Hintergrund und Notwendigkeit
Mit der Energiewende steigt die Anzahl an Elektroautos, Wärmepumpen und Solaranlagen in Privathaushalten rasant an. Diese Geräte haben eine deutlich höhere Leistung als herkömmliche Haushaltsgeräte. Würden alle gleichzeitig mit voller Leistung betrieben, könnte das lokale Stromnetz überlastet werden.
Um die Klimaziele zu erreichen und die Elektromobilität weiter voranzutreiben, müssen in den kommenden Jahren zahlreiche Wallboxen und Wärmepumpen installiert werden. Der § 14a EnWG schafft hierfür die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen und stellt sicher, dass der Netzausbau nicht zum Flaschenhals der Energiewende wird.
Welche Geräte sind vom § 14a EnWG betroffen?
Die Regelung betrifft alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, die am Niederspannungsnetz angeschlossen sind und ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden:
- Private Wallboxen und Ladestationen für Elektroautos (nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte)
- Wärmepumpen zur Gebäudeheizung oder Warmwasserbereitung
- Batteriespeicher mit Netzbezug
- Klimaanlagen und Klimageräte mit entsprechender Leistung
- Mobile Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge
Hinweis: Für Halter:innen von Elektroautos sind vor allem private Wallboxen relevant, da diese typischerweise eine Ladeleistung von 11 kW oder 22 kW aufweisen und damit deutlich über der Grenze von 4,2 kW liegen.
Die Vorteile des § 14a EnWG für E-Auto-Halter:innen
1. Schneller, garantierter Netzanschluss
Vor der Neuregelung konnten Netzbetreiber den Anschluss einer Wallbox verzögern oder sogar ablehnen, wenn sie Bedenken bezüglich der Netzkapazität hatten. Das hat sich grundlegend geändert: Netzbetreiber dürfen den Anschluss von steuerbaren Wallboxen nicht mehr aufgrund von Netzstabilitätsbedenken verweigern, unabhängig davon, ob die Wallbox 11 kW oder 22 kW Ladeleistung hat. Die Installation und Inbetriebnahme erfolgt deutlich schneller und ohne lange Wartezeiten.
Tipp: Wallboxen über 11 kW (etwa 12 kVA) sind formal weiterhin anmelde- und zustimmungspflichtig beim Netzbetreiber. Allerdings kann die Zustimmung seit § 14a EnWG nicht mehr mit dem Argument der Netzüberlastung verweigert werden, da der Netzbetreiber die Leistung im Notfall auf 4,2 kW dimmen kann. Der Netzbetreiber muss sich innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Mitteilung äußern.
2. Reduzierte Netzentgelte
Als Ausgleich dafür, dass der Netzbetreiber in Ausnahmefällen die Ladeleistung reduzieren kann, erhalten Sie als Betreiber:in einer steuerbaren Wallbox reduzierte Netzentgelte. Sie haben die Wahl zwischen drei verschiedenen Modulen:
Die pauschale Reduzierung (Modul 1) ist besonders unkompliziert und wird automatisch auf Ihrer Stromrechnung ausgewiesen. Modul 2 lohnt sich vor allem für Vielfahrer:innen mit hohem Stromverbrauch an der Wallbox.
3. Zeitvariable Netzentgelte (Modul 3)
Seit April 2025 steht Modul 3 allen E-Auto-Halter:innen zur Verfügung und ist für Netzbetreiber verpflichtend anzubieten. Dabei profitieren Sie von unterschiedlichen Preisstufen zu verschiedenen Tageszeiten. Laden Sie Ihr E-Auto zu Zeiten niedriger Netzlast – beispielsweise nachts – zahlen Sie noch günstigere Netzentgelte. Das intelligente Energiemanagement belohnt netzdienliches Verhalten zusätzlich und kann die Einsparungen über die pauschale Reduzierung von Modul 1 hinaus erhöhen.
Wie funktioniert die Steuerung der Wallbox?
Die Bezeichnung "steuerbar" bedeutet nicht, dass Sie die Kontrolle über Ihre Wallbox verlieren. Im Gegenteil: In den allermeisten Fällen laden Sie Ihr E-Auto ganz normal mit voller Leistung. Nur in seltenen Ausnahmefällen, bei drohender Überlastung des lokalen Stromnetzes, kann der Netzbetreiber die Ladeleistung temporär reduzieren.
Wichtige Einschränkungen und Schutzrechte
- Mindestleistung garantiert: Auch bei einer Steuerung muss Ihre Wallbox mindestens 4,2 kW zur Verfügung stellen. Ihr E-Auto kann also immer geladen werden, nur eben etwas langsamer.
- Keine komplette Abschaltung: Eine vollständige Abschaltung der Wallbox ist nicht zulässig.
- Haushaltsstrom unberührt: Ihr normaler Haushaltsbedarf (Kühlschrank, Herd, Internet etc.) ist von der Regelung nicht betroffen und wird niemals gedrosselt.
- Zeitliche Begrenzung: Die Steuerung ist auf typischerweise maximal zwei Stunden täglich begrenzt.
- Nur im Notfall: Die Steuerung erfolgt ausschließlich bei drohender Netzüberlastung zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität.
Hinweis: In der Praxis werden Steuerungseingriffe selten sein. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Gründe für jede Steuerung transparent zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Seit dem 1. März 2025 müssen alle Verteilnetzbetreiber den Umfang, die Art und die Dauer von Steuerungsmaßnahmen auf einer gemeinsamen Internetplattform transparent publizieren. E-Auto-Halter:innen können dort jederzeit nachvollziehen, wann und warum Steuerungseingriffe stattgefunden haben.
Technische Umsetzung: Wie wird Ihre Wallbox steuerbar?
Damit Ihre Wallbox nach § 14a EnWG gesteuert werden kann, muss sie über bestimmte technische Schnittstellen verfügen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der technischen Umsetzung:
1. Smart Meter Gateway mit FNN-Steuerbox (Standard 2026)
Die moderne und mittlerweile standardmäßige Lösung für Neuinstallationen: intelligente Messsysteme (Smart Meter Gateway) in Kombination mit FNN-Steuerboxen. Diese ermöglichen eine fortschrittliche digitale Kommunikation über Protokolle wie Modbus, EEBus oder OCPP.
Der verpflichtende Rollout dieser intelligenten Messsysteme (iMSys) hat 2025 deutlich an Fahrt aufgenommen und ist bereits in vollem Gange. Bei Neuanlagen im Jahr 2026 ist das Smart Meter Gateway in Kombination mit einer Steuerbox die gesetzlich forcierte und bevorzugte Lösung. Diese Technologie ermöglicht auch die Nutzung von Modul 3 mit zeitvariablen Netzentgelten.
2. Rundsteuerempfänger (RSE) für Bestandsanlagen
Der Rundsteuerempfänger ist eine etablierte Technologie, die vor allem noch bei Bestandsanlagen zum Einsatz kommt. Dabei handelt es sich um ein Gerät, das im Zählerschrank installiert wird. Über ein Funksignal oder die Stromleitung sendet der Netzbetreiber bei Bedarf ein Signal an den Rundsteuerempfänger, der dann die Wallbox entsprechend dimmt.
Für die Signalübertragung ist meist eine zusätzliche zweidrähtige Leitung vom Rundsteuerempfänger zur Wallbox notwendig. Die Wallbox muss über einen potentialfreien Kontakt verfügen, um das Signal zu empfangen.
3. Energiemanagementsystem (EMS)
Besonders bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Wallbox + Wärmepumpe + PV-Anlage) empfiehlt sich der Einsatz eines Energiemanagementsystems. Das EMS fungiert als zentrale Steuereinheit und verteilt die verfügbare Leistung intelligent auf die verschiedenen Geräte. Moderne EMS-Lösungen können bereits mit Smart Meter Gateways kommunizieren und bieten optimale Voraussetzungen für die Nutzung zeitvariabler Netzentgelte.
Welche Wallboxen sind § 14a EnWG konform?
Nicht jede Wallbox erfüllt automatisch die technischen Anforderungen des § 14a EnWG. Um als steuerbar zu gelten, muss eine Wallbox mindestens eine dieser Eigenschaften aufweisen:
- Potentialfreier Kontakt für die Anbindung eines Rundsteuerempfängers
- Kommunikationsprotokolle wie OCPP, Modbus TCP/RTU oder EEBus (für Smart Meter Gateway)
- API-Schnittstelle für den autorisierten Zugriff des Netzbetreibers
- Stufenlose Dimmfunktion zur Reduzierung der Ladeleistung auf mindestens 4,2 kW
Die meisten modernen Wallboxen erfüllen diese Anforderungen bereits. Namhafte Hersteller wie go-e (Charger Gemini Serie), Wallbox, ABL, Heidelberg, Webasto und viele weitere bieten § 14a konforme Modelle an.
Wichtig: Kann Ihre Wallbox die Leistung nicht stufenlos dimmen, wird im Steuerungsfall möglicherweise ein Leistungsschütz zur kompletten Unterbrechung genutzt. Achten Sie dann darauf, dass die Wallbox über eine Auto-Funktion verfügt, die den Ladevorgang nach der Unterbrechung automatisch wieder aufnimmt.
Bestandsschutz für bereits installierte Wallboxen
Gute Nachrichten für alle, die bereits eine Wallbox betreiben: Für vor dem 1. Januar 2024 installierte Wallboxen gilt Bestandsschutz. Sie müssen nicht zwingend nachgerüstet werden und können ohne Anpassungen weiterbetrieben werden.
Allerdings haben Sie die Möglichkeit, freiwillig in das neue System zu wechseln und von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren. Dafür muss Ihre Wallbox vom Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet werden.
Ausnahme: Bestandsanlagen, die bereits vor 2024 als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG angemeldet waren, müssen bis zum 31. Dezember 2028 in das neue Zielmodell überführt werden.
So läuft die Anmeldung Ihrer Wallbox ab
Die Anmeldung Ihrer neuen Wallbox übernimmt in der Regel Ihr Elektroinstallateur. Dieser meldet die Wallbox beim Netzbetreiber an und stellt sicher, dass alle technischen Anforderungen erfüllt sind.
Der Ablauf im Detail:
- Beauftragung einer Elektrofachkraft: Lassen Sie die Wallbox von einem zertifizierten Elektroinstallateur installieren.
- Anmeldung beim Netzbetreiber: Der Installateur meldet die Wallbox über das Installateurportal beim Netzbetreiber an.
- Wahl des Modells: Sie entscheiden sich für Modul 1, 2 oder 3 der Netzentgeltreduzierung.
- Installation der Steuertechnik: Der Netzbetreiber installiert die notwendige Steuertechnik. Bei Neuanlagen im Jahr 2026 ist dies in der Regel ein Smart Meter Gateway mit FNN-Steuerbox, die digitale und zukunftssichere Kommunikation ermöglicht.
- Auszahlung der Vergünstigung: Die Reduzierung der Netzentgelte wird automatisch auf Ihrer Stromrechnung ausgewiesen.
Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Elektroinstallateur über die verschiedenen Abrechnungsmodelle. Er kann Sie beraten, welches Modul für Ihre Situation am besten geeignet ist. Modul 3 mit zeitvariablen Netzentgelten lohnt sich besonders, wenn Sie flexibel laden können und ein Smart Meter Gateway installiert wird.
Kosten und finanzielle Aspekte
Die Installation der notwendigen Steuertechnik ist in den meisten Fällen kostenlos, die Netzbetreiber übernehmen die Kosten für Smart Meter Gateway, Steuerbox oder Rundsteuerempfänger.
Allerdings können Kosten für den Installationsbetrieb anfallen, etwa für das Verlegen einer Steuerleitung vom Zählerschrank zur Wallbox bei älteren Lösungen mit Rundsteuerempfänger. Bei modernen Smart-Meter-Lösungen entfallen diese Kosten oft, da die Kommunikation digital erfolgt. Die Kosten variieren je nach örtlichen Gegebenheiten.
Die Vergütung durch reduzierte Netzentgelte gleicht diese Kosten jedoch in der Regel innerhalb kurzer Zeit aus:
- Modul 1: Zwischen 110 und 200 Euro Ersparnis pro Jahr (je nach Netzgebiet, in einigen Regionen auch darüber)
- Modul 2: 60% Reduzierung des Arbeitspreises – bei hohem Verbrauch deutlich höhere Einsparungen möglich
- Modul 3: Zusätzliche Einsparungen durch zeitvariable Tarife, besonders bei flexiblem Ladeverhalten
Kombinationsmöglichkeiten: § 14a EnWG und THG-Prämie
E-Auto-Halter:innen können von mehreren Förderungen gleichzeitig profitieren. Der § 14a EnWG lässt sich hervorragend mit der THG-Prämie kombinieren:
- § 14a EnWG: Reduzierte Netzentgelte für die steuerbare Wallbox (110–200 Euro pro Jahr)
- THG-Prämie: Erlöse aus dem Verkauf der CO₂-Einsparungen Ihres E-Autos (bis zu 450 Euro für 2026)
Beide Förderungen sind unabhängig voneinander und können parallel genutzt werden. Während die Netzentgeltreduzierung automatisch durch Ihren Stromversorger erfolgt, müssen Sie die THG-Prämie aktiv beantragen.
Weiterer Vorteil für Wallbox-Betreiber:innen: Wenn Sie Ihre private Wallbox als öffentlich zugänglichen Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur registrieren, können Sie auch für den geladenen Strom eine THG-Prämie erhalten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zur THG-Prämie für Wallboxen und Ladepunkte.
Häufige Fragen zum § 14a EnWG
Wird mein E-Auto immer vollständig geladen?
Ja. Auch bei einer temporären Leistungsreduzierung wird Ihr E-Auto vollständig geladen, es dauert lediglich etwas länger. Die Mindestleistung von 4,2 kW reicht aus, um über Nacht auch größere Batterien vollständig aufzuladen.
Wie oft kommt es zu Steuerungseingriffen?
Steuerungseingriffe sind die absolute Ausnahme und erfolgen nur bei drohender Netzüberlastung. In den meisten Regionen Deutschlands dürften Steuerungen sehr selten bis gar nicht vorkommen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, alle Steuerungsmaßnahmen zu dokumentieren und seit März 2025 auf einer zentralen Transparenzplattform zu veröffentlichen. Dort können Sie jederzeit nachvollziehen, wie häufig und aus welchen Gründen Steuerungen in Ihrer Region stattfinden.
Kann ich die Steuerung umgehen?
Technisch ist das nicht möglich und auch nicht ratsam. Die Steuerung dient der Netzstabilität und verhindert Stromausfälle in Ihrer Region. Zudem würden Sie auf die finanziellen Vorteile verzichten.
Was passiert mit meinem Solarstrom?
Der Strom aus Ihrer eigenen PV-Anlage oder Ihrem Batteriespeicher ist von der Steuerung nicht betroffen. Sie können jederzeit mit Ihrem selbst erzeugten Strom laden, unabhängig von der Netzsteuerung. Mit einem intelligenten Energiemanagementsystem können Sie sogar Steuerungseingriffe vollständig vermeiden, indem Sie vorrangig Ihren Solarstrom nutzen.
Gilt § 14a EnWG auch für gewerbliche Fahrzeuge?
Ja, die Regelung gilt auch für Firmenwagen und gewerbliche E-Flotten. Unternehmen profitieren ebenfalls von reduzierten Netzentgelten und schnelleren Netzanschlüssen. Weitere Informationen zur THG-Prämie für Firmenwagen finden Sie hier.
Kann ich meinen Ladevorgang zeitlich steuern?
Ja, viele moderne Wallboxen bieten Timer-Funktionen und intelligente Ladesteuerung. So können Sie Ihr E-Auto beispielsweise auf Nachtzeiten programmieren, um von günstigeren Stromtarifen zu profitieren. Mit dynamischen Stromtarifen und Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte) lassen sich die Ladekosten optimal minimieren.
Zusammenfassend: § 14a EnWG als Gewinn für die Elektromobilität
Der § 14a EnWG ist eine Win-win-Situation für alle Beteiligten: E-Auto-Halter:innen profitieren von schnelleren Netzanschlüssen, reduzierten Netzentgelten und der Gewissheit, dass ihr Fahrzeug zuverlässig geladen wird. Die Netzbetreiber erhalten ein Werkzeug zur Sicherstellung der Netzstabilität. Und die Gesellschaft als Ganzes profitiert von einem beschleunigten Ausbau der Elektromobilität.
Die Sorge vor häufigen Leistungseinschränkungen ist unbegründe, Steuerungseingriffe bleiben die Ausnahme und sind zeitlich stark begrenzt. Dank der Transparenzplattform können Sie jederzeit nachvollziehen, wie häufig Steuerungen tatsächlich stattfinden. Im Gegenzug erhalten Sie eine faire finanzielle Kompensation, die die einmaligen Installationskosten schnell amortisiert.
Mit dem flächendeckenden Rollout intelligenter Messsysteme und der Verfügbarkeit von Modul 3 seit 2025 stehen E-Auto-Halter:innen heute noch bessere Optionen zur Verfügung als bei Einführung der Regelung. Die digitale Steuerung über Smart Meter Gateway ist zukunftssicher und ermöglicht innovative Anwendungen wie zeitvariable Netzentgelte.
Unser Tipp: Nutzen Sie die Kombinationsmöglichkeiten! Beantragen Sie neben den reduzierten Netzentgelten auch Ihre THG-Prämie und maximieren Sie so die finanziellen Vorteile Ihrer Elektromobilität. Mit unserem THG-Prämienrechner können Sie Ihr individuelles Einsparpotenzial berechnen.
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- Fragen? Kontaktieren Sie uns unter hello@emobility.energy
Weitere hilfreiche Informationen finden Sie in unserem E-Auto Magazin mit Themen rund um Ladekosten, Wallboxen und E-Mobilität.
Besuchte Quellen:
- Quelle – Besucht am (13.01.2026 - 08:11 Uhr):
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/start.html - Quelle – Besucht am (13.01.2026 - 08:27 Uhr):
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/preise-tarife-anbieterwechsel - Quelle – Besucht am (13.01.2026 - 09:16 Uhr):
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/laden/wallbox-steuerung-drosselung/

