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THG-Prämie: LSV, BNetzA-Meldung & Eichrecht – Voraussetzungen für öffentliche Ladepunkte

Öffentliche Ladepunkte können jährlich über die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) vergütet werden. Damit ein Ladepunkt prämienfähig ist, müssen drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein: LSV-Konformität, Registrierung bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) und eine eichrechtskonforme Messung nach Mess- und Eichgesetz (MessEG).

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In diesem Artikel:

Die drei zentralen Voraussetzungen für die THG-Prämie öffentlicher Ladepunkte

  1. LSV-Konformität: Der Ladepunkt muss öffentlich zugänglich und entsprechend der Ladesäulenverordnung (LSV) errichtet und betrieben werden.
  2. BNetzA-Registrierung: Jeder öffentliche Ladepunkt muss im Ladeinfrastrukturregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet sein.
  3. Eichrechtskonforme Messung: Die abgegebene Energiemenge muss exakt, nachvollziehbar und gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG) gemessen werden.

Diese drei Punkte bilden die technische und regulatorische Grundlage für die THG-Vergütung.

Was bedeutet LSV-Konformität für öffentliche Ladepunkte?

LSV-Konformität bedeutet, dass ein öffentlicher Ladepunkt gemäß der Ladesäulenverordnung (LSV) errichtet und betrieben werden muss, um für jedermann zugänglich zu sein.

Ein öffentlicher Ladepunkt muss:

  • öffentlich zugänglich sein (keine Zugangsbeschränkung wie "nur für Mitarbeiter")
  • die LSV-Vorgaben zu Sicherheit, Steckersystemen (z. B. Typ 2, CCS) und Betriebsinformationen erfüllen
  • Mindestinformationen bereitstellen (Preisangaben, Betreiberangabe, technische Daten)
  • barrierefrei erreichbar sein

Nur LSV-konforme Ladepunkte werden als vollständig "öffentlich" anerkannt und können die THG-Vergütung gemäß ihrer tatsächlichen Stromabgabe erhalten.

Muss ein öffentlicher Ladepunkt bei der Bundesnetzagentur gemeldet sein?

Ja, zwingend. Jeder öffentliche Ladepunkt in Deutschland muss bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Ladeinfrastrukturregister registriert sein.

Die Registrierung umfasst:

  • Standortdaten
  • Betreiberinformationen
  • technische Stammdaten (Leistung, Steckertypen)
  • Inbetriebnahmedatum
  • Zugangsart

Ohne BNetzA-Meldung gilt ein Ladepunkt rechtlich nicht als „öffentlich“ – und kann damit nicht korrekt über die THG-Quote abgerechnet werden.

Warum ist eine geeichte Messung für öffentliche Ladepunkte Pflicht?

Eine eichrechtskonforme Messung ist Pflicht, weil die THG-Vergütung für öffentliche Ladepunkte auf der real abgegebenen Energiemenge in Kilowattstunden (kWh) basiert.

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) schreibt vor:

  • Die kWh-Messung muss exakt, transparent und manipulationssicher sein.
  • Messwerte müssen für Nutzer einsehbar und dokumentierbar sein.
  • Öffentliche Ladepunkte benötigen eichrechtskonforme Zähler oder Messsysteme.

Nur so kann das Umweltbundesamt die Emissionsminderung korrekt berechnen und zertifizieren.

Nicht-geeichte Messsysteme führen zu Abrechnungsproblemen oder zur Ablehnung der THG-Vergütung.

Welche Dokumente benötigt der Betreiber für die THG-Anmeldung?

Für die Erfassung eines öffentlichen Ladepunkts werden üblicherweise benötigt:

  • Betreiberangaben (Firma oder Person)
  • Standort des Ladepunkts
  • technische Daten (Leistung)
  • Nachweis der öffentlichen Zugänglichkeit
  • Bestätigung der BNetzA-Registrierung
  • Zählerdaten bzw. Messwerte (eichrechtskonform)

Diese Informationen ermöglichen eine eindeutige Zuordnung und eine korrekte Zertifizierung durch das Umweltbundesamt. Um Ihren Ladepunkt in unserem Ladestromportal einzutragen, finden Sie hierzu mehr Informationen.

Fazit

Ein öffentlicher Ladepunkt ist nur dann THG-prämienfähig, wenn er LSV-konform betrieben, bei der BNetzA gemeldet und mit eichrechtskonformer Messtechnik ausgestattet ist.

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