Mit der neuesten Version der 38. BImSchV, die am 29. Juli 2023 in Kraft trat, gibt es eine wichtige Änderung in Bezug auf die THG Prämie für nicht zulassungspflichtige E-Roller. Ab sofort erhalten nur noch Fahrzeugklassen mit veröffentlichtem Schätzwert eine THG Prämie.
Welche E-Roller bekommen die THG Prämie?
Im nachfolgenden Abschnitt finden Sie eine Zusammenfassung der Zulassungsvorschriften für die verschiedenen L-Fahrzeugklassen sowie den aktuellen Status bezüglich der Berechtigung zur Beantragung der THG-Quote für Fahrzeuge in den jeweiligen Klassen.
Leichtkraftfahrzeuge, die nach der Richtlinie 2002/24/EG typgenehmigt wurden:
Fahrzeugklasse L1e: Leichte 2-rädrige Kraftfahrzeuge
Fahrzeugklasse L2e: Dreirädriges Kleinkraftrad
Fahrzeugklasse L3e: Zweirädriges Kraftrad
L3e: Unter-Unterklasse "Enduro"
L3e: Unter-Unterklasse "Trial"
Klasse L4e: Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen
Fahrzeugklasse L5e: Dreirädriges Kraftfahrzeug
Fahrzeugklasse L6e: Leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug
Fahrzeugklasse L7e: Schweres vierrädriges Kraftfahrzeug
Wie finde ich heraus welche Klasse mein E-Roller hat?
Die Ermittlung der Klasse Ihres Elektrorollers basiert primär auf der Motorleistung sowie der maximal erreichbaren Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Diese spezifischen Details sind in der Regel in den Dokumentationen des Herstellers aufgeführt. Sollten Sie über die Marke und das Modell Ihres Rollers informiert sein, kann auch eine gezielte Suche im Internet zielführende Ergebnisse liefern.
Ist es möglich, die THG-Prämie für einen geleasten Elektroroller zu erhalten?
Die Beantragung der THG-Prämie ist tatsächlich auch für geleaste Elektrofahrzeuge, einschließlich E-Roller, möglich. Ein wesentliches Kriterium hierfür ist, dass Ihr Name im Fahrzeugschein als Halter des Fahrzeugs eingetragen ist. Zudem ist es ratsam, zu überprüfen, ob für das betreffende Fahrzeug in der Vergangenheit bereits eine THG-Prämie geltend gemacht wurde, um Doppelbeantragungen zu vermeiden.
Ist die THG Prämie für E-Roller steuerfrei?
Für Privatpersonen ist die Beantragung der THG-Prämie, unabhängig davon, ob es sich um Elektroautos oder Elektroroller handelt, von der Steuer befreit.
Anders sieht dies aber bei Firmenfahrzeugen aus: Sollte Ihr E-Roller Teil einer Firmenflotte sein, gelten die Einnahmen der THG Prämie als zu versteuerndes Einkommen und unterliegen einer Versteuerung.
Gesetzeslücke ermöglichte THG Prämie auch für zulassungsfreie E-Roller
Bis Juli 2023 bestand die Möglichkeit für Halter:innen von zulassungsfreien E-Rollern die jährliche THG-Prämie zu beantragen. Die einzige Voraussetzung war, dass das Zweirad eine Geschwindigkeit von über 45 km/h erreicht und mit einem sogenannten "großen Kennzeichen" versehen ist.
Interessanterweise ermöglichte eine Gesetzeslücke für die Dauer von zwei Jahren auch den Haltern zulassungsfreier E-Roller, etwa 50er-Elektroroller oder S-Pedelecs, den Anspruch auf die THG Prämie zu erheben. Dies war möglich, indem die Fahrzeuge eine "freiwillige Zulassung" erhielten.
Diese freiwillige Zulassung führte dazu, dass keine Kfz-Steuern anfielen, während die Kosten für Zulassung und Kennzeichen sowie die Versicherung vergleichsweise gering blieben (etwa 50€). Bei einer damaligen THG Prämie von über 350€ lohnte sich dieses Vorgehen bereits nach dem ersten Jahr.
Mittlerweile wurde diese Gesetzeslücke mit der neuesten Version der 38. BImSchV geschlossen. Das Umweltbundesamt hat klargestellt, dass zulassungsfreie Fahrzeuge nicht am THG-Quotenhandel teilnehmen können. Auch E-Scooter erhalten keine THG-Prämie.