Das Wichtigste zuerst
- Kfz-Steuerbefreiung für reine E-Autos gilt nun bis Ende 2035 – müssen jedoch bis zum 31.12.2030 erworben werden
- Dienstwagen-Vorteil: Nur 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich versteuern (bis 100.000 €).
- Neue E-Auto-Förderung 2026: Bis zu 6.000 € Prämie für Privatkäufer:innen – auch für Leasingnehmer:innen.
- Unternehmen profitieren von 75 % Sonderabschreibung im ersten Jahr (bis Ende 2027).
- THG-Prämie: Als E-Auto-Halter:in jährlich CO₂-Einsparungen verkaufen und bis zu 450 € kassieren.
1. Kfz-Steuer für Elektroautos: Befreiung jetzt bis 2035
Reine Elektroautos sind in Deutschland von der Kfz-Steuer befreit – und das länger als bisher geplant. Der Bundestag hat im Dezember 2025 beschlossen, die Steuerbefreiung um fünf Jahre zu verlängern. Was das konkret bedeutet:
- Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sind von der Kfz-Steuer komplett befreit.
- Die Befreiung gilt jeweils für zehn Jahre ab Erstzulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.
- Auch Brennstoffzellenfahrzeuge profitieren von dieser Regelung.
- Hybridfahrzeuge und Plug-in-Hybride sind von der Kfz-Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Bei einem typischen Verbrenner-PKW mit 2,0-Liter-Motor fallen schnell 200–400 € Kfz-Steuer pro Jahr an. Über die volle Laufzeit der Befreiung bedeutet das: E-Auto-Fahrer:innen sparen bis zu mehreren Tausend Euro gegenüber Verbrenner-Fahrer:innen.
Wer sein Fahrzeug also 2026 zulässt, ist bis 2035 vollständig befreit. Für ab 2031 neu zugelassene Fahrzeuge wird die Steuerregelung voraussichtlich neu definiert, auf Basis des dann gültigen, wahrscheinlich emissionsorientierten Tarifs. Für alle Käufer:innen, die jetzt handeln, spielt das keine Rolle.
Tipp: Wer 2026 ein neues E-Auto kauft oder zulässt, profitiert direkt ab dem ersten Tag von der Steuerbefreiung. Kein Antrag nötig, die Befreiung wird automatisch berücksichtigt.
2. Dienstwagen-Versteuerung: Die 0,25-%-Regelung für E-Firmenwagen
Wer ein Elektroauto als Firmenwagen privat nutzt, profitiert von einem erheblichen Steuervorteil gegenüber Verbrenner-Fahrer:innen. Die Regelung im Jahr 2026 im Überblick:
Beispielrechnung: Ein E-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 € wird mit monatlich 125 € als geldwerter Vorteil versteuert (0,25 % × 50.000 €). Ein vergleichbarer Verbrenner käme auf 500 € monatlich – also das Vierfache. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % ergibt das eine monatliche Steuerersparnis von über 130 €, also rund 1.570 € pro Jahr.
Hinweis: Ausschlaggebend für die Berechnung ist immer der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, nicht der tatsächliche Kaufpreis. Rabatte oder günstig erworbene Gebrauchtfahrzeuge ändern an dieser Bemessungsgrundlage nichts.
3. Neue Regelung 2026: Ladekosten beim Heimladen korrekt abrechnen
Wer seinen E-Dienstwagen zu Hause lädt, musste bislang auf feste Monatspauschalen zurückgreifen. Ab dem 1. Januar 2026 entfallen diese Pauschalbeträge (bisher: bis zu 70 € für E-Autos, 35 € für Hybride). Stattdessen gilt die neue Strompreispauschale:
- Grundlage ist der durchschnittliche Haushaltsstrompreis des Vorjahres (Quelle: Statistisches Bundesamt / Destatis).
- Für 2026 beträgt der Wert ca. 0,34 €/kWh.
- Arbeitgeber können die tatsächlich geladene Strommenge steuerfrei erstatten – aber nur mit Nachweis der Lademenge (z. B. per Wallbox-Zähler oder fahrzeuginterner Aufzeichnung).
- Das Laden im Betrieb bleibt weiterhin steuerfrei, ohne Höchstbetrag und ohne Begrenzung auf die Fahrzeuganzahl.
Beispiel: Wer jährlich 3.000 kWh zu Hause lädt, erhält einen steuerfreien Auslagenersatz von ca. 1.020 €. Der Nachweis der geladenen Menge ist dabei Pflicht, eine smarte Wallbox macht diesen Prozess jedoch sehr einfach.
4. E-Auto-Förderung 2026: Bis zu 6.000 € Prämie beim Neukauf – auch für Leasingnehmer:innen
Neben den steuerlichen Vorteilen gibt es seit Anfang 2026 wieder eine direkte Kaufförderung für Elektroautos. Die neue E-Auto-Förderung richtet sich an Privathaushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen (zvE) bis 80.000 € (bzw. 90.000 € mit Kindern) und ist einkommensabhängig gestaffelt.
Hinweis: Das zu versteuernde Einkommen (zvE) liegt in der Regel deutlich unter dem Bruttogehalt. Wer z. B. 90.000 € brutto verdient, liegt beim zvE oft noch unterhalb der Fördergrenze. Im Zweifel lohnt ein Blick in den letzten Steuerbescheid.
Die Förderung im Überblick:
- Basis-Prämie: 3.000 € für reine Elektroautos (BEV), 1.500 € für förderfähige Plug-in-Hybride.
- Pro Kind im Haushalt: zusätzlich 500 € (max. 1.000 € extra, bei bis zu zwei Kindern unter 18 Jahren).
- Soziale Staffelung: Für Haushalte mit geringerem Einkommen wird die Prämie weiter aufgestockt – bis zu 6.000 € sind möglich.
- Keine Preisobergrenze beim Fahrzeug – auch teurere Modelle sind förderfähig.
- Mindestlaufzeit: 36 Monate – gilt sowohl für Käufer:innen als auch für Leasingnehmer:innen. Wer least, ist also ausdrücklich antragsberechtigt, sofern die Vertragslaufzeit mindestens 36 Monate beträgt.
- Anträge sind ab Mai 2026 über ein Online-Portal möglich.
Tipp: Die Förderung wird nicht direkt beim Kauf oder Vertragsabschluss abgezogen, sondern erst nach erfolgreicher Prüfung ausgezahlt. Maßgeblich ist das Datum der Neuzulassung, nicht das Bestell- oder Vertragsdatum. Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag und Zulassungsbescheinigung daher unbedingt gut aufbewahren.
5. Sonderabschreibung für Unternehmen: 75 % im ersten Jahr
Für Unternehmen lohnt sich die Umstellung der Flotte auf Elektrofahrzeuge auch steuerlich. Mit der sogenannten „Turboabschreibung" können Betriebe E-Fahrzeuge, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 neu angeschafft werden, im ersten Jahr zu 75 % abschreiben. Die Folgeabschreibung staffelt sich dann wie folgt: 10 % im zweiten Jahr, danach 5 %, 5 %, 3 % und 2 %.
Die Regelung gilt für gekaufte Fahrzeuge. Beim klassischen Kilometerleasing greift die Sonderabschreibung in der Regel nicht, da das Fahrzeug wirtschaftlich dem Leasinggeber zugerechnet wird. Gleichzeitig wurde die Grenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung von 70.000 € auf 100.000 € angehoben, was Premium-E-Autos für Firmenflotten erheblich attraktiver macht.
Hinweis: In Einzelfällen – etwa bei offenen Leasingverträgen mit Zurechnung beim Leasingnehmer, kann die Abschreibung anders bewertet werden. Für verbindliche Aussagen zum konkreten Vertrag empfiehlt sich die Rücksprache mit einer Steuerberatung.
6. THG-Prämie: Zusätzlich Geld verdienen als E-Auto-Halter:in
Neben allen steuerlichen Vorteilen können Halter:innen von Elektroautos außerdem die THG-Prämie beantragen. Dabei werden die jährlich eingesparten CO₂-Emissionen des E-Autos vom Umweltbundesamt zertifiziert und als Treibhausgasminderungsquote verkauft. Je nach Anbieter und aktuellem Marktpreis sind derzeit bis zu 450 € pro Jahr möglich.
- Berechtigt sind alle zugelassenen E-Fahrzeuge: PKW, LKW, Nutzfahrzeuge, Busse sowie zulassungspflichtige E-Roller und E-Motorräder.
- Der Antrag dauert nur wenige Minuten: Fahrzeugschein hochladen, fertig.
- Wer auch eine öffentlich zugängliche Wallbox betreibt, kann über das Ladestromportal zusätzlich eine THG-Prämie für den Ladepunkt erhalten.
Mehr dazu im THG-Prämienrechner sowie im Artikel über die THG-Prämie für Firmenwagen und das Ladestromportal.
Zusammenfassend: Elektroauto fahren lohnt sich – auch steuerlich.
Die Versteuerung von Elektroautos ist 2026 in vielerlei Hinsicht attraktiver als je zuvor. Die verlängerte Kfz-Steuerbefreiung bis 2035, die günstige 0,25-%-Regelung für Dienstwagen, die neue Kaufprämie, die ausdrücklich auch Leasingnehmer:innen einschließt – und die verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten für Unternehmen schaffen zusammen ein starkes steuerliches Fundament für die Elektromobilität.
Wer dann noch die THG-Prämie beantragen möchte, holt das Maximum aus seinem Elektroauto heraus – schnell, digital und DSGVO-konform über emobility.energy. Wer eine eigene Wallbox betreibt, kann außerdem über das Ladestromportal zusätzliche Einnahmen generieren.
Besuchte Quellen
- Quelle – Besucht am (11.03.2026 - 07:14 Uhr):
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/e-auto-foerderprogramm-2403088 - Quelle – Besucht am (11.03.2026 - 07:19 Uhr):
https://www.steuertipps.de/finanzamt-formalitaeten/elektroautos-kfz-steuerbefreiung-bis-ende-2035-verlaengert - Quelle – Besucht am (11.03.2026 - 07:26 Uhr):
https://www.handwerksblatt.de/betriebsfuehrung/stromkosten-fuers-laden-von-e-autos-wichtige-aenderung-2026

