THG-Prämie für Freiberufler und Selbstständige: Steuerliche Behandlung einfach erklärt
Hier herrscht oft Unsicherheit. Viele Selbstständige setzen die THG-Prämie fälschlicherweise mit der steuerlichen Behandlung eines klassischen Dienstwagens für Arbeitnehmer gleich. In diesem Ratgeber bringen wir Licht ins Dunkel und erklären die steuerlichen Spielregeln für Freiberufler und Selbstständige einfach und verständlich.
1. Das Grundproblem: Privatvermögen vs. Betriebsvermögen
Der entscheidende Unterschied liegt in der Zuordnung des Fahrzeugs. Während ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen von seinem Arbeitgeber gestellt bekommt, muss ein Selbstständiger entscheiden, ob sein Fahrzeug zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen gehört.
Diese Zuordnung ist das Fundament für die steuerliche Behandlung der THG-Prämie.
Wann gehört das E-Auto zum Betriebsvermögen?
- Notwendiges Betriebsvermögen: Nutzen Sie das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich, gehört es zwingend zum Betriebsvermögen.
- Gewillkürtes Betriebsvermögen: Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % haben Sie das Wahlrecht und können das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnen.
2. Steuerliche Behandlung: E-Auto im Betriebsvermögen
Ist Ihr Elektrofahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet, gelten folgende Regeln für die THG-Prämie:
Die THG-Prämie ist eine Betriebseinnahme
Das Wichtigste vorweg: Nutzen Sie das Fahrzeug betrieblich, ist die THG-Prämie keine steuerfreie Einnahme. Das Finanzamt wertet die Prämie als eine Einnahme, die in direktem Zusammenhang mit Ihrem Betrieb steht. Sie fällt unter die Einkunftsart, die Sie ausüben (z. B. Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit oder aus Gewerbebetrieb).
- Folge: Die Prämie erhöht Ihren Gewinn und unterliegt somit der Einkommensteuer und ggf. der Gewerbesteuer.
Umsatzsteuer: Ein entscheidender Unterschied
Ob auf die THG-Prämie Umsatzsteuer anfällt, hängt von der Art Ihrer Tätigkeit und Ihrem Umsatzsteuerstatus ab:
- Regelbesteuerung: Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind (keine Kleinunternehmerregelung), müssen Sie auf die THG-Prämie Umsatzsteuer (aktuell 19 %) an die Finanzkasse abführen. Der Betrag, den Sie vom Quotenanbieter erhalten, ist in der Regel als Bruttobetrag zu verstehen, aus dem Sie die Steuer herausrechnen müssen.
- Kleinunternehmerregelung: Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind Sie von der Umsatzsteuer befreit. Sie müssen auf die THG-Prämie keine Umsatzsteuer abführen. Die Einnahme zählt jedoch zu Ihrem Gesamtumsatz und kann relevant sein, wenn Sie kurz vor der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer stehen.
3. Abgrenzung zum klassischen Dienstwagen (Arbeitnehmer)
Hier liegt der häufigste Denkfehler. Betrachten wir den Unterschied:
Klassischer Dienstwagen (Arbeitnehmer)
- Wer erhält die Prämie? In der Regel der Arbeitgeber (als Halter). Er verbucht sie als Betriebseinnahme.
- Versteuerung beim Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer muss den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens versteuern (meist über die 1 %-Regelung, bei E-Autos oft reduziert auf 0,25 % oder 0,5 %). Die THG-Prämie selbst beeinflusst diese Versteuerung beim Arbeitnehmer nicht. Sie ist für ihn steuerneutral.
E-Auto des Selbstständigen (Betriebsvermögen)
- Wer erhält die Prämie? Der Selbstständige direkt.
- Versteuerung: Er muss die Prämie als Betriebseinnahme versteuern. Zusätzlich muss er die private Nutzung des Fahrzeugs versteuern (analog zur 1 %-Regelung), aber die THG-Prämie ist eine separate Einnahmequelle, die seinen steuerlichen Gewinn direkt erhöht.
4. Praxis-Tipp: E-Auto im Privatvermögen
Nutzen Sie Ihr E-Auto zu weniger als 10 % betrieblich (oder haben Sie sich bei einer Nutzung zwischen 10 % und 50 % aktiv gegen die Zuordnung zum Betriebsvermögen entschieden), gehört das Fahrzeug zu Ihrem Privatvermögen.
Steuerfreie Prämie
In diesem Fall ist die THG-Prämie für Sie als Selbstständigen steuerfrei. Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass die Prämie für private Halter nicht der Einkommensteuer unterliegt. Sie müssen diese Einnahme nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
- Nachteil: Sie können die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs nicht als Betriebsausgaben geltend machen, sondern nur die betrieblichen Fahrten über die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kilometersätze abrechnen.
Fazit: Beratung ist Trumpf
Die steuerliche Behandlung der THG-Prämie für Selbstständige und Freiberufler ist komplex und hängt stark von der individuellen Situation ab. Eine falsche Zuordnung oder Verbuchung kann zu unerwarteten Steuernachzahlungen führen.
Wir von emobility.energy sind Experten für die Abwicklung der THG-Quote, aber keine Steuerberater. Wir empfehlen Ihnen dringend, Ihre individuelle Situation und die optimale Zuordnung Ihres E-Autos mit Ihrem Steuerberater zu besprechen. Dieser kann Ihnen auch sagen, wie Sie die Prämie korrekt in Ihrer Buchhaltung erfassen.
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Egal ob betrieblich oder privat genutzt, wir helfen Ihnen, das Maximum aus Ihrer THG-Prämie herauszuholen.

