
250€
Garantierte THG-Prämie
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Für das Jahr 2026
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Kein Risiko: Prämie unabhängig vom Markt
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Für den Antrag benötigen Sie nur Ihren Fahrzeugschein und Bankverbindung.
Die Prämienanträge lassen wir gebündelt beim Umweltbundesamt zertifizieren.
Die Zertifikate verkaufen wir am Quotenmarkt und zahlen Sie aus.
Grundsätzlich kann für jede Wallbox oder Ladestation, die die Voraussetzungen der deutschen Ladesäulenverordnung (LSV) erfüllt, die THG-Prämie für den geladenen Strom beantragt werden. Entscheidend ist, dass der Ladepunkt öffentlich zugänglich ist, was bedeutet, dass er von einem unbestimmten oder zumindest unbestimmbaren Personenkreis genutzt werden kann. Dies erfordert keine 24/7-Verfügbarkeit; Sie können die "Öffnungszeiten" individuell festlegen. Auch ein Ladepunkt auf einem privaten Grundstück, wie einem Firmenparkplatz, kann als öffentlich gelten, solange die Nutzung Dritten gestattet und der Zugang, beispielsweise durch eine Beschilderung, erkennbar ist. Eine weitere zwingende Voraussetzung ist die Meldung Ihres Ladepunkts im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur, wobei Sie der Veröffentlichung im Register zustimmen müssen. Nur veröffentlichte Ladepunkte sind prämienberechtigt. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Betreibernummer, die wir für die Beantragung benötigen. Beachten Sie zudem, dass seit 2024 durch die europäische AFIR-Verordnung und die Neufassung der LSV erweiterte technische Anforderungen gelten, insbesondere bezüglich der Bezahlmethoden für neu errichtete Ladepunkte.
Die Anzahl der Fahrzeuge ist nicht begrenzt! Entscheidend ist lediglich, dass die Fahrzeuge auf den Antragsteller angemeldet sind. Wenn also zwei Elektrofahrzeug auf Sie angemeldet sind, können Sie für beide Fahrzeuge die Prämie beantragen.
Ja, das ist ausdrücklich erlaubt und stellt einen sehr häufigen Anwendungsfall dar. Gemäß § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) können auch Ladepunkte auf Privatgrundstücken als "öffentlich zugänglich" eingestuft werden. Wichtig hierfür ist, dass die Nutzung nicht ausschließlich auf Sie als Betreiber beschränkt bleibt, sondern einem weiteren, nicht fest abgrenzbaren Personenkreis, wie zum Beispiel Kunden oder der allgemeinen Öffentlichkeit, ermöglicht wird. Eine klare Kennzeichnung des Ladepunkts vor Ort unterstützt diesen Status und macht die öffentliche Verfügbarkeit für Dritte erkennbar.
Ja! Auch ein Transporter ist Prämienberechtigt, sofern er rein elektrisch betrieben ist und der Fahrzeugklasse N1 (Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen), N2, oder N3 entspricht.
Für ein Elektromotorrad oder Elektrozweirad können Sie eine THG-Prämie beantragen, sofern es ein "großes Kennzeichen" hat und Sie über eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 verfügen. Maßgeblich für die Zertifizierung Ihrer THG Quote ist die Angabe „Elektro“ im Feld P.3 oder der Wert "0004" im Feld 10 Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und dass Sie entweder selbst der Halter laut Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Feld C.1.1) sind, oder in Vollmacht des Halters handeln. Für nicht zulassungspflichtige Fahrräder mit Elektromotor gibt es leider keine Prämie.
Rein rechnerisch kann die THG-Prämie 2026 bis zu 450 Euro für ein E-Auto betragen. Der aktuelle Preis ist aufgrund der Marktbewegungen aber schwer vorherzusehen. Um einen potenziellen Verkaufspreis abzuschätzen, kann man sich die Preisentwicklung der THG-Quote (https://emobility.energy/thg-quote-preisentwicklung) anschauen. Auf jeden Fall kann man sagen, dass die THG-Quoten gegenüber den Vorjahren wieder deutlich steigen, da sich der Markt erholt hat.
Der Handel mit THG-Quoten basiert auf dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote, welches 2022 in Kraft trat und bis 2030 ausgelegt ist. Insgesamt kann die Treibhausgasminderungsquote also acht Mal verkauft werden.
Die THG-Prämie kann bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres beantragt werden. Nach dieser Frist hat die Bundesregierung das Recht, alle nicht beantragten THG-Quoten selbst zu vermarkten. Beantragen Sie Ihre THG-Prämie also lieber direkt.
Bei der Frage nach einem Bezahlsystem haben sich die Regeln seit 2024 grundlegend geändert. Für alle neu in Betrieb genommenen Ladepunkte (ab dem 13. April 2024) müssen Sie das punktuelle Laden, auch "Ad-hoc-Laden" genannt, ohne einen vorherigen Vertrag ermöglichen. Für Schnellladepunkte mit einer Ladeleistung ab 50 kW ist dabei ein Kartenleser für gängige Debit- und Kreditkarten Pflicht. Bei Ladepunkten mit einer Leistung unter 50 kW ist eine dynamische QR-Code-Lösung als Alternative ausreichend. Für bestehende Ladepunkte, die vor diesem Stichtag in Betrieb genommen wurden, gibt es eine Nachrüstpflicht: Schnellladepunkte ab 50 kW Leistung müssen bis spätestens zum 1. Januar 2027 mit einem entsprechenden Kartenleser ausgestattet werden. Die europäische "Alternative Fuels Infrastructure Regulation" (AFIR) gibt dazu klar vor: "An öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die ab dem 13. April 2024 betrieben werden, ermöglichen die Betreiber den Ad-hoc-Ladevorgang ...." Diese neuen Regelungen sollen das Laden für alle einfacher und transparenter gestalten, indem an fast jeder neuen öffentlichen Säule direkt mit Karte oder per QR-Code bezahlt werden kann, so wie man es vom Tanken gewohnt ist.
Entscheidend für die Zulassung zur Zertifizierung Ihrer THG Quote ist die Angabe „Elektro“ im Feld P.3 oder der Wert "0004" im Feld 10 Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein). Weiterhin ist wichtig, dass Sie entweder selbst der Halter laut Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Feld C.1.1) sind, oder unter Vollmacht des Halters handeln. Letzteres ist zum Beispiel im Falle eines Firmenwagens wichtig. Sollten Sie eine Prämie für Ihren Firmenwagen beantragen wollen, so müssen Sie dazu eine E-Mailadresse angeben, aus der der Bezug zu der Firma, welche Fahrzeughalter ist, eindeutig hervorgeht (bspw. Ihre Firmen-E-Mailadresse).