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Für den Antrag benötigen Sie nur Ihren Fahrzeugschein und Bankverbindung.
Die Prämienanträge lassen wir gebündelt beim Umweltbundesamt zertifizieren.
Die Zertifikate verkaufen wir am Quotenmarkt und zahlen Sie aus.
Bei der reinen Meldung des Ladestroms in unserem Portal ist zunächst kein direkter Upload eines Nachweises erforderlich. Sie sind jedoch gesetzlich verpflichtet, die entnommenen Strommengen lückenlos zu dokumentieren und auf eine eventuelle Anfrage des Umweltbundesamtes (UBA) oder von uns vorlegen zu können. Als Nachweis eignen sich beispielsweise Ablesungen von geeichten Zählern oder Ladedaten aus Ihrem Backend-System. Eine Besonderheit gilt, wenn Sie von der höheren Prämie für Strom aus erneuerbaren Energien, etwa aus einer eigenen PV-Anlage, profitieren möchten. Seit dem 1. Januar 2024 sind hierfür die Anforderungen strenger. Es wird ein Messkonzept verlangt, das nachweist, dass der erzeugte Strom quasi zeitgleich an der Ladesäule verbraucht wurde. Ein Branchenportal fasst dies so zusammen: "Ab 2024 genügt es, wenn sich die Ladesäule und die PV- oder Windkraftanlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt befinden. Der Netzanschluss ist unschädlich, wenn über ein Messkonzept nachgewiesen werden kann, dass der in der EE-Anlage erzeugte Strom innerhalb eines 15-Minuten-Intervalls an der Ladesäule abgegeben wurde."
Für freiwillig zugelassene Kraftfahrzeuge können Sie seit 28.07.23 leider keine THG-Prämie mehr beantragen, da das Umweltbundesamt diese nun nicht mehr wie einen PKW behandelt, sondern eigene Schätzwerte für die CO2 Einsparung herausgeben will. Dies ist bis heute (Stand 15.10.23) nicht geschehen und es ist nicht absehbar, ob und wann ein Schätzwert für diese Fahrzeugklassen veröffentlicht wird.
Ja, das ist ausdrücklich erlaubt und stellt einen sehr häufigen Anwendungsfall dar. Gemäß § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) können auch Ladepunkte auf Privatgrundstücken als "öffentlich zugänglich" eingestuft werden. Wichtig hierfür ist, dass die Nutzung nicht ausschließlich auf Sie als Betreiber beschränkt bleibt, sondern einem weiteren, nicht fest abgrenzbaren Personenkreis, wie zum Beispiel Kunden oder der allgemeinen Öffentlichkeit, ermöglicht wird. Eine klare Kennzeichnung des Ladepunkts vor Ort unterstützt diesen Status und macht die öffentliche Verfügbarkeit für Dritte erkennbar.
Die Treibhausgasminderungsquote, kurz THG-Quote, ist ein politisches Instrument, das die Bundesregierung im Jahr 2015 eingeführt hat, um die Treibhausgasemissionen, allen voran den Ausstoß von Kohlendioxid, im Verkehr zu senken. Die Quote gibt an, um wie viel Prozent Unternehmen, welche fossile Kraftstoffe in Deutschland verkaufen, ihre Treibhausgasemissionen pro Jahr mindestens senken müssen. Halten sie diese Vorgaben nicht ein, müssen sie Strafezahlungen leisten. Gerade Mineralölkonzerne, die noch immer hauptsächlich fossile Kraftstoffe mit hohen Emissionen verkaufen, können diese Quote aber schon heute nicht allein aus eigener Kraft erfüllen. Und in den kommenden Jahren werden die Vorgaben immer strenger. Daher müssen sie Zertifikate von Dritten zukaufen, die zur Minderung der Treibhausgasemissionen beitragen, um die Strafzahlungen zu vermeiden.
Ja! Für alle Arten von Ladesäulen oder Wallboxen, unabhängig von ihrer Art, welche die Voraussetzungen der Ladesäulenverordnung erfüllen, kann eine THG Quote beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Ladepunkt öffentlich zugänglich ist, bei der Bundesnetzagentur angemeldet ist und im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur veröffentlich wurde.
Es kommt darauf an, ob Sie Privatperson oder Unternehmer sind. Halter privater Elektrofahrzeuge brauchen auf ihre Erlöse aus der THG-Quote keine Einkommenssteuer zu bezahlen. Das geht aus einer Veröffentlichung des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz hervor. Mangels „Anschaffung“ unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Für Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen wurde folgendes geregelt: „Die ertragsteuerlich Beurteilung der Zahlungen folgen den allgemeinen steuerlichen Regelungen, d. h. ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen, stellen die Zahlungen Betriebseinnahmen dar.“ Dies ist keine steuerliche Beratung.
Sie können uns Ihre verbrauchten Ladestrommengen flexibel übermitteln, beispielsweise monatlich, quartalsweise oder jährlich. Wichtig ist dabei nur, dass die gemeldeten Zeiträume in der Vergangenheit liegen und sich nicht überschneiden. Eine besonders wichtige Frist betrifft jedoch die gesamte Jahresmeldung. Während die offizielle Meldefrist des Umweltbundesamtes (UBA) für Ladestrommengen des Vorjahres der 28. Februar des Folgejahres ist, wie auch das Factsheet der Nationalen Leitstelle für Ladeinfrastruktur mit den Worten "+ Mitteilungen von Strommengen an das UBA, die an öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurden, sind bis zum 28. Februar des Folgejahres möglich" bestätigt, benötigen wir Ihre Daten etwas früher. Um eine pünktliche und sorgfältige Aufbereitung, Bündelung und Prüfung Ihrer Daten für die fristgerechte Einreichung zu gewährleisten, bitten wir Sie, uns Ihre vollständige Jahresmeldung bis spätestens zum 15. Februar zu übermitteln. Diese interne Frist sichert uns die notwendige Zeit, damit Ihre Prämie erfolgreich beantragt werden kann.
Anspruch auf die THG-Prämie haben alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben werden. Neben E-Autos können dies auch Nutzfahrzeuge, Busse, LKW oder zulassungspflichtige E-Roller sein. Auch für entnommenem Ladestrom an öffentlichen Ladepunkten gibt es Prämien. So können Besitzer:innen einer Wallbox sogar mehrfach von der THG-Prämie profitieren. Sollte dieser Strom aus erneuerbaren Energiequellen, wie z.B. einer PV-Anlage, stammen, steigt die Prämie sogar um ein Vielfaches.
Die THG-Prämie beantragt man über das Antragsformular eines THG-Anbieters wie emobility.energy. Dafür benötigen Antragsstellende nur ein Foto oder Scan ihres Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil 1).
Entscheidend für die Zulassung zur Zertifizierung Ihrer THG Quote ist die Angabe „Elektro“ im Feld P.3 oder der Wert "0004" im Feld 10 Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein). Weiterhin ist wichtig, dass Sie entweder selbst der Halter laut Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Feld C.1.1) sind, oder unter Vollmacht des Halters handeln. Letzteres ist zum Beispiel im Falle eines Firmenwagens wichtig. Sollten Sie eine Prämie für Ihren Firmenwagen beantragen wollen, so müssen Sie dazu eine E-Mailadresse angeben, aus der der Bezug zu der Firma, welche Fahrzeughalter ist, eindeutig hervorgeht (bspw. Ihre Firmen-E-Mailadresse).