Weil ein Elektro-Fahrzeug keinen Kraftstoff verbrennt, spart es jedes Jahr CO2-Emissionen ein. Diese Einsparung können Sie zertifizieren lassen und das Zertifikat an quotenverpflichtete Unternehmen verkaufen.
Da der Aufwand dafür für einen Einzelnen zu hoch ist, übernehmen wir von emobility energy dies für Sie gebündelt. Jetzt in nur 2 Minuten beantragen!
Dafür brauchen Sie nur Ihren Fahrzeugschein und Bankverbindung.
Wir bündeln alle eingehenden Prämienanträge zu einem Antrag.
Die Prämienanträge lassen wir beim Umweltbundesamt zertifizieren.
Die Zertifikate verkaufen wir an quotenverpflichtete Unternehmen und zahlen Sie aus.
170€
Garantierte THG-Prämie
Inkl. 40 € Neukundenbonus
Für das Jahr 2026
THG-Prämie auch für das Folgejahr sichern
Prämienzahlung für jedes Kalenderjahr
Garantierte Prämie unabhängig vom Markt
THG-Prämie beantragenverschlüsselt + DSGVO konform
bis zu 450€
85% des Quotenerlöses
Sie erhalten mindestens 100 €
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Rein rechnerisch kann die THG-Prämie 2026 bis zu 450 Euro für ein E-Auto betragen. Der aktuelle Preis ist aufgrund der Marktbewegungen aber schwer vorherzusehen. Um einen potenziellen Verkaufspreis abzuschätzen, kann man sich die Preisentwicklung der THG-Quote (https://emobility.energy/thg-quote-preisentwicklung) anschauen. Auf jeden Fall kann man sagen, dass die THG-Quoten gegenüber den Vorjahren wieder deutlich steigen, da sich der Markt erholt hat.
Ja! Auch ein Transporter ist Prämienberechtigt, sofern er rein elektrisch betrieben ist und der Fahrzeugklasse N1 (Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen), N2, oder N3 entspricht.
Für jede Wallbox/Ladestation, die öffentlich zugänglich ist, kann eine THG Quote beantragt werden. Es zählen alle Arten von Ladesäulen oder Wallboxen, unabhängig von ihrer Art, welche die Voraussetzungen der Ladesäulenverordnung erfüllen. Diese besagt unter anderem, dass ein Ladepunkt (theoretisch) von jeder Person genutzt werden kann. Voraussetzung für die Beantragung der THG Quote ist darüber hinaus die Anmeldung der Wallbox/Ladestation bei der Bundesnetzagentur. Neu ist seit 28.07.2023, dass Sie zustimmen müssen, dass Ihre Ladesäule in das öffentliche Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur aufgenommen wird, damit andere Elektromobilisten Ihre Ladesäule einfach finden können. In diesem Falle erhalten Sie auch eine offizielle Betreibernummer von der Bundesnetzagentur, die Sie bei Ihrer Registrierung auf emobility.energy angeben müssen. Ihr Ladepunkt muss öffentlich erreichbar und entsprechend erkennbar sein (z.B. durch eine gut sichtbare Kennzeichnung), auch wenn er auf Ihrem privaten Grundstück steht. Der Ladepunkt muss nicht 24/7 öffentlich nutzbar sein, die “Öffnungszeiten” bestimmen Sie ganz individuell. Wichtig: Es reicht leider nicht aus, den Ladepunkt nur wenige Minuten am Tag öffentlich zugänglich zu machen, bei normaler Nutzung ist mit einer Standzeit von mehreren Stunden am Tag zu rechnen.
Entscheidend für die Zulassung zur Zertifizierung Ihrer THG Quote ist die Angabe „Elektro“ im Feld P.3 oder der Wert "0004" im Feld 10 Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein). Weiterhin ist wichtig, dass Sie entweder selbst der Halter laut Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Feld C.1.1) sind, oder unter Vollmacht des Halters handeln. Letzteres ist zum Beispiel im Falle eines Firmenwagens wichtig. Sollten Sie eine Prämie für Ihren Firmenwagen beantragen wollen, so müssen Sie dazu eine E-Mailadresse angeben, aus der der Bezug zu der Firma, welche Fahrzeughalter ist, eindeutig hervorgeht (bspw. Ihre Firmen-E-Mailadresse).
Anspruch auf die THG-Prämie haben alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben werden. Neben E-Autos können dies auch Nutzfahrzeuge, Busse, LKW oder zulassungspflichtige E-Roller sein. Auch für entnommenem Ladestrom an öffentlichen Ladepunkten gibt es Prämien. So können Besitzer:innen einer Wallbox sogar mehrfach von der THG-Prämie profitieren. Sollte dieser Strom aus erneuerbaren Energiequellen, wie z.B. einer PV-Anlage, stammen, steigt die Prämie sogar um ein Vielfaches.
Der Gesetzgeber hat entschieden, dass auch Fahrer eines vollelektrischen Elektroautos aktiv helfen, klimaschädliche Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Demnach ist jede/r Elektroauto-Halter/in ein potentieller „Inverkehrbringer“ von Ladestrom. Aktuell spielt es keine Rolle, ob der Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Kohlestrom stammt. Da die über das Jahr geladene Strommenge aus Wallboxen offiziell nicht gemessen werden kann, werden die E-Fahrzeuge pauschal angerechnet. Im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote (kurz THG-Quote), kann man diese CO2-Einsparungen beim UBA als Quote beantragen und den darauf ausgestellten behördlichen Bescheid an quotenpflichtige Unternehmen verkaufen.
Es kommt darauf an, ob Sie Privatperson oder Unternehmer sind. Halter privater Elektrofahrzeuge brauchen auf ihre Erlöse aus der THG-Quote keine Einkommenssteuer zu bezahlen. Das geht aus einer Veröffentlichung des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz hervor. Mangels „Anschaffung“ unterliegt die THG-Quote nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Für Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen wurde folgendes geregelt: „Die ertragsteuerlich Beurteilung der Zahlungen folgen den allgemeinen steuerlichen Regelungen, d. h. ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen, stellen die Zahlungen Betriebseinnahmen dar.“ Dies ist keine steuerliche Beratung.
Nein, das geht leider nicht. Bisher können nur Fahrzeuge mit Zulassung in Deutschland für die THG Prämie angemeldet werden.
Die THG-Prämie ist für Privatpersonen steuerfrei. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Firmenwagen, müssen die Einnahmen aus dem Handel mit THG-Quoten als normale Einnahme versteuert werden.
Ja! Nach § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung können Ladepunkte, die auf privaten Grundstücken stehen, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das gilt für alle Arten von Ladesäulen oder Wallboxen, unabhängig von ihrer Art, welche die Voraussetzungen der Ladesäulenverordnung erfüllen. Damit ein Ladepunkt auf Privatgrundstücken als “öffentlich” eingestuft werden kann, muss sichergestellt sein, dass öffentliche Nutzung explizit von Ihnen gewünscht ist (sichergestellt durch Anmeldung des Ladepunktes bei der Bundesnetzagentur und Veröffentlichung im Ladesäulenregister), und der Ladepunkt öffentlich erreichbar und entsprechend erkennbar sein (z.B. durch eine gut sichtbare Kennzeichnung).
Wir fragen nur nach Daten, die wir wirklich benötigen und speichern sie ausschließlich auf Servern in Deutschland.
Durch unsere automatisierten Prozesse gewährleisten wir eine schnelle Bearbeitung der Anträge und eine rasche Auszahlung.
Für Ihre Fragen rund um unsere Dienstleistung steht unser Support gern per Chat und E-Mail zur Verfügung.